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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/01/0396 E 19. Jänner 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010694.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011