RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1151;
FinStrG §89 Abs3 lita;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §98 Abs4;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Rechtssatz

Es mag dahingestellt bleiben, ob in Dienstverträgen rechtsverbindlich festgelegt werden kann, daß die Dienstnehmer im Fall des Verdachtes strafrechtlich relevanten Verhaltens des Dienstgebers der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde keine Mitteilung machen dürfen (Hinweis Beschluß des OGH vom 16.10.1996, ObA 2165/96i). Das Gesetz steht jedenfalls einer Verwertung der - der Durchsetzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter dienenden - Aussage eines Dienstnehmers im Zuge des Strafverfahrens gegen den Dienstgeber nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X09

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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