RS Vwgh 1997/6/26 97/11/0035

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Das Gutachten eines Sachverständigen, das die Nichteignung des Bf zum Lenken von Kfz lediglich mit "Methadoneinnahme" begründet, entspricht nicht den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen. Es bleibt nämlich offen, ob nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Methadoneinnahme schlechthin oder nur aufgrund der beim Betreffenden gegebenen Umstände (Menge, Gesundheitszustand, usw) die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kfz ausschließt, und - sollte letzteres zutreffen - ob die Voraussetzungen beim Bf gegeben sind.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110035.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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