RS Vwgh 1997/6/26 97/18/0272

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §22 Abs1;

Rechtssatz

Mit Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes durch Erlassung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides (hier: am 16.4.1997) ist es im Grunde des § 22 Abs 1 FrG 1993 durchsetzbar geworden. Aufgrund dessen ist es entbehrlich, bei Erlassung der Beschwerde der Frage nachzugehen, ob die durch die Berufungsbehörde erfolgte (nicht begründete) Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Erstbehörde in § 64 Abs 2 AVG Deckung gefunden hat (hier:

die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes erfolgte durch Abschiebung am 22.4.1997).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180272.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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