RS Vwgh 1997/6/26 95/11/0160

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/30 95/11/0149 3

Stammrechtssatz

Aufgrund eines Befundes, in dem die Rede davon ist, daß der Lenkerberechtigte bei der testpsychologischen Untersuchung "nur GRENZWERTIG den Erwartungen" entsprochen habe und seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit VERMINDERT sei, in dem jedoch eine Quantifizierung der Beeinträchtigung von Reaktionssicherheit, Reaktionsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit fehlt, kann nicht beurteilt werden, ob und welche Leistungskomponenten so stark beeinträchtigt sind, daß die zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Gruppe nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenGutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110160.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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