RS Vwgh 1997/6/26 97/11/0055

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2b;
KFG 1967 §75 Abs4;
VVG §5 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschluß des VwGH, mit dem einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, steht der Vollstreckung des auf § 75 Abs 2b KFG gestützten Entziehungsbescheides sowie der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines gem § 75 Abs 4 KFG durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen gem § 5 Abs 2 VVG nicht entgegen (hier: die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wurde, blieb erfolglos).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110055.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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