RS Vwgh 1997/6/26 97/11/0035

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §34 Abs1 lite;
KDV 1967 §34 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Gutachten, das ausschließlich "wegen Methadoneinnahme" die Nichteignung zum Lenken von Kfz ausspricht, ist mit einem Mangel behaftet, da aus ihm nicht hervorgeht, ob - was hier nach der Aktenlage zu vermuten ist - der Amtssachverständige beim Bf einen krankhaften Zustand iSd § 34 Abs 1 lit e KDV ("andere Süchtigkeit, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte") festgestellt hat und des demnach auch einer Untersuchung des Bf durch einen entsprechenden Facharzt (einschließlich einer Prüfung seiner kraftfahrspezifischen Leitungsfähigkeiten) bedurft hätte. Eine solche fachärztliche Untersuchung sieht § 34 Abs 3 KDV bei Feststellung eines krankhaften Zustandes iSd § 34 Abs 1 lit e KDV zwingend vor.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110035.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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