RS Vfgh 1996/2/26 B1145/95, B2071/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AuslBG §4
VfGG §86
VfGG §88

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für einen bosnischen Staatsangehörigen aufgrund eines neuerlichen Antrags.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte, daß sie sich als klaglosgestellt erachte.

Eine mit Beschwerde angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann nicht mehr die Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden.

Kein Kostenzuspruch, da kein Fall der Klaglosstellung iSd §86 VfGG vorliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1145.1995

Dokumentnummer

JFR_10039774_95B01145_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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