RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0024

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §119 Abs1;
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §11 Abs4;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1 idF 1994/682 ;
GrEStG 1987 §17 Abs4 idF 1994/682;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 17 Abs 4 GrEStG 1987 kann gegebenenfalls auch zur gänzlichen Aufhebung der Grunderwerbsteuervorschreibung führen. Die Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 waren erforderlich, weil im allgemeinen für Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, daß die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse, insb auch durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden kann. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 besteht der geltend gemachte Begünstigungstatbestand (Steuervernichtungstatbestand) in einer Vereinbarung, den der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels darzulegen hat. Die Rückgängigmachung iSd § 17 GrEStG 1987 erfolgt mit dem Abschluß der entsprechenden Vereinbarung; dieser Vorgang hat zwischen denselben Vertragsparteien stattzufinden, zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde. Damit von einem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 gesprochen werden kann, muß der Verkäufer seine ursprünglich freie Verfügungsmöglichkeit über das Kaufobjekt wiedererlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160024.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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