RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0174

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §1 lita;
BAO §93 Abs2;
HGB §1 Abs2 Z6;
HGB §19;
HGB §24;
HGB §4 Abs1;
UmwG 1954 §6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 93 Abs 2 der auch in Angelegenheiten der Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben grundsätzlich anwendbaren BAO (§ 1 lit a BAO) hat ein Bescheid ua die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) nennen, an die er ergeht. Dabei ist der Bescheidadressat mit seinem Namen zu bezeichnen, weil es der Name ist, durch den eine Person von anderen unterschieden wird (Hinweis Stoll, BAO Kommentar I/1005 letzter Absatz). Handelt es sich beim Bescheidadressaten um eine natürliche Person, so hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch die Anführung des Vornamens und Zunamens zu geschehen (Hinweis E 9.12.1992, 91/13/0013).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160174.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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