RS Vfgh 1996/2/26 B135/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4
ASVG §347 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung infolge Fehlens der Unterschrift des Genehmigenden oder des die Ausfertigung Beglaubigenden

Rechtssatz

Sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt, mangelt der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, die Bescheidqualität (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986).

Einer der Sonderfälle des §18 Abs4 AVG liegt nicht vor. Auch der einer vervielfältigten Ausfertigung ist nicht gegeben, denn eine vervielfältigte Bescheidausfertigung bedarf - was hier jedoch nicht der Fall ist - der Beisetzung des Namens des Genehmigenden, wobei es zulässig ist, daß die Unterschrift des Genehmigenden oder eine allenfalls vorhandene Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist. Der bekämpften Erledigung fehlt es damit an der Bescheidqualität.

Entscheidungstexte

  • B 135/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1996 B 135/95

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Verwaltungsverfahren, Ausfertigung (eines Bescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B135.1995

Dokumentnummer

JFR_10039774_95B00135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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