RS Vwgh 1997/6/26 95/11/0160

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 Z1;
KDV 1967 §31;
KFG 1967 §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0238 E 21. November 1989 RS 1(hier: schizoaffektive Psychose, status post exacerbationem)

Stammrechtssatz

Um von einem Mangel der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen zu können, genügt es nicht, dass bei Vorliegen seelischer Störungen eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens nicht ausgeschlossen werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Eintritt der Beeinträchtigung wahrscheinlich ist und daher, ob die seelische Störung eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt; d. h. es muss eine Prognose möglich sein, dass voraussichtlich eine derartige Beeinträchtigung eintreten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110160.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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