Index
13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution gemäß Entschädigungsfondsgesetz mangels Bescheidqualität der angefochtenen, als negative Empfehlung für den zuständigen Bundesminister zu wertende Erledigung; Restitutionsanspruch zivilrechtlicher NaturSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Beschwerdeführer begehrten mit Antrag vom 18. Februar 2003 gemäß den Bestimmungen des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I 12/2001 (im Folgenden: EFG), die Naturalrestitution der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften EZ 9 und EZ 10 (ohne Grundstück Nr. 2520), Grundbuch 34046, Neuhodis Markt, und EZ 169 und EZ 117, Grundbuch 34003 Althodis.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer begehrten mit Antrag vom 18. Februar 2003 gemäß den Bestimmungen des Entschädigungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2001, (im Folgenden: EFG), die Naturalrestitution der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften EZ 9 und EZ 10 (ohne Grundstück Nr. 2520), Grundbuch 34046, Neuhodis Markt, und EZ 169 und EZ 117, Grundbuch 34003 Althodis.
Gemäß dem Beschwerdevorbringen standen diese Liegenschaften bis 1941/1942 im gemeinsamen Eigentum von B S, L S und K W, die im Zuge nationalsozialistischer Verfolgung umkamen. Die Liegenschaften seien arisiert worden. Die Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Erben der Verstorbenen. Eine gewisse Frau E R habe aber durch betrügerische Angaben die Einantwortung erwirkt und ein Rückstellungsverfahren eingeleitet, in dem im Rahmen eines Vergleiches vom 6. Oktober 1961 die Liegenschaften an die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) um einen Kaufpreis von ATS 1.600.000,00 verkauft worden seien. Der Kaufpreis sei aber viel zu niedrig gewesen. Frau R habe dem Vergleichsbetrag nur zugestimmt, weil sie diesen Betrag rasch nach Brasilien transferieren wollte, bevor der Betrug auffliegen würde.
2. Mit Entscheidung vom 4. Mai 2004 lehnte die gemäß §23 EFG eingerichtete Schiedsinstanz für Naturalrestitution (im Folgenden: Schiedsinstanz) diesen Antrag ab. Diese Entscheidung gründet sich im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt:
B S, L S und K W wurden mit 10. Februar 1938 als Eigentümer der Liegenschaften EZ 9 und EZ 10, Grundbuch Neuhodis Markt, sowie EZ 169 und EZ 117, Grundbuch Althodis, im Grundbuch eingetragen. Später wurde für diese Liegenschaften ein kommissarischer Verwalter bestellt und mit der Abwicklung des Verkaufs betraut. Mit Kaufvertrag vom 11. Juli 1941 mussten die damaligen Eigentümer eine Reihe von Grundstücken aus dem oben erwähnten Gutsbestand verkaufen. Nach Änderung der Bezeichnung der Grundstücke wurde auf Grund des genannten Kaufvertrages das Deutsche Reich (Reichsforstverwaltung) als Eigentümer der Liegenschaften EZ 9 und EZ 10, Grundbuch Neuhodis Markt, und EZ 169, Grundbuch Althodis, einverleibt. Die restlichen im Eigentum der Obgenannten stehenden Liegenschaften wurden weiterhin durch das Deutsche Reich verwaltet. B S und K W wurden in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht und dort ermordet. L S wurde in die Ukraine deportiert und starb dort jedenfalls vor dem 4. August 1944.
In den Verlassenschaftsverfahren nach den drei Verstorbenen wurde deren Nachlass Frau E R eingeantwortet. Am 27. Juli 1956 brachte Frau E R einen Rückstellungsantrag beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Das Rückstellungsverfahren wurde mit Beschluss vom 4. September 1956 gemäß §31 Abs1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland abgetreten. Mit Bescheid vom 29. Mai 1961 der Finanzlandesdirektion Wien wurden der Rückstellungswerberin die Liegenschaften EZ 9 und EZ 10, Grundbuch Neuhodis Markt, und EZ 169, Grundbuch Althodis, zurückgestellt. Die Rückstellungswerberin hatte laut Abrechnung der Erträgnisse und Aufwendungen bis 20. März 1960 zu Gunsten der Republik Österreich einen Betrag von ATS 165.580,08 zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid erhob die Rückstellungswerberin Berufung. Im Anschluss daran wurden Vergleichsverhandlungen geführt und am 6. Oktober 1961 mittels Vergleich beendet, in dem sich Frau R verpflichtete, den Rückstellungsantrag zurückzuziehen. Im Gegenzug zahlte der Bund an diese einen Betrag von ATS 1.510.000,00. Ferner verkaufte sie mit Kaufvertrag vom 24. August 1961 auf Grund des Vergleiches die Liegenschaft EZ 117, Grundbuch Neuhodis Markt, an den Bund um ATS 90.000,00. Gegen Frau R wurde am 17. April 1969 wegen des Verdachtes des Betruges Strafanzeige eingebracht; das Verfahren wurde am 9. Juni 1969 nach §90 StPO eingestellt.
3. Die Sachverhaltsfeststellungen der Schiedsinstanz sind unbestritten geblieben und wurden in ihrem Wortlaut von den Beschwerdeführern mittels reprographischer Vervielfältigung in die Sachverhaltsdarstellung ihrer Beschwerde aufgenommen.
Die Beschwerdeführer brachten zusätzlich vor, dass sie - und nicht Frau E R - Erben der früheren Eigentümer seien und dass der Wert der Liegenschaften bedeutend höher als der Vergleichsbetrag gewesen sei.
Die Schiedsinstanz ging ua. davon aus, dass bei den Liegenschaften EZ 9 und EZ 10, Grundbuch 34046 Neuhodis Markt, und EZ 169, Grundbuch 34003 Althodis, ein Entzug iSd EFG vorliege. Diese Liegenschaften seien am Stichtag 17. Jänner 2001 (§28 Abs1 Z3 EFG) im Alleineigentum des Bundes gestanden. Die Liegenschaft EZ 117, Grundbuch 34003 Althodis, sei hingegen nicht entzogen worden, weil sie der kommissarische Verwalter nicht verkauft habe, sodass das Eigentum bei den bisherigen Eigentümern verblieben und nach 1945 auf Grund der Einantwortungsurkunde an Frau E R übergegangen sei. Das Schicksal dieser Liegenschaft sei daher von der Schiedsinstanz nicht zu beurteilen.
Hinsichtlich der entzogenen Liegenschaften sei ein Rückstellungsantrag eingebracht worden, der mit dem bereits erwähnten Vergleich beendet worden sei. Dieses Verfahren sei nach Ansicht der Schiedsinstanz ein "früheres Verfahren" iSd §28 EFG, das eine neue Behandlung ausschließe, es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelange, dass eine frühere Entscheidung oder Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat.
Die Schiedsinstanz kam zu dem Ergebnis, dass keine extreme Ungerechtigkeit vorliege, zumal die Schiedsinstanz nicht Verlassenschaftsverfahren auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen habe und die Vergleichssumme nur um ca. ATS 200.000,00 unter dem Wert der Liegenschaften lag.
4. Gegen diese von den Antragstellern und nunmehrigen Beschwerdeführern als Bescheid einer Verwaltungsbehörde gewertete Entscheidung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Aufhebung des Bescheides begehrt und angeregt wird, hinsichtlich des zweiten Satzes des §7 EFG ("Auf Leistungen besteht kein Rechtsanspruch") und hinsichtlich des zweiten Satzes des §42 EFG ("Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.") einzuleiten und diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.
5. Das zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nahm mit Schriftsatz vom 24. August 2004 zur Beschwerdesache Stellung. Der ebenfalls am Verfahren beteiligte Bundesminister für Finanzen beschränkte sich darauf, auf die Stellungnahme des Bundeskanzlers zu verweisen. Die Schiedsinstanz legte trotz wiederholter Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof die Akten nicht vor und gab mit Schreiben vom 16. September 2004 schließlich eine Stellungnahme ab, welche die Darstellung des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes ergänzte.
II. Dem Antrag und der Entscheidung der Schiedsinstanz liegt folgende Rechtslage zu Grunde:römisch zwei. Dem Antrag und der Entscheidung der Schiedsinstanz liegt folgende Rechtslage zu Grunde:
1. Im Zuge von Verhandlungen über Fragen der Restitution von bzw. Entschädigung für Vermögen, das während der nationalsozialistischen Herrschaft arisiert oder sonst enteignet oder geraubt wurde, die zwischen dem Bund und Vertretern jüdischer Opferorganisationen und Opferanwälten, die auf Einladung des als Vermittler fungierenden amerikanischen Vizefinanzministers Stuart Eizenstat stattfanden, kam es am 16. und 17. Jänner 2001 in Washington zu einer Einigung, die am 17. Jänner 2001 als "Gemeinsame Erklärung" der Verhandlungsteilnehmer unterzeichnet wurde. Am 23. Jänner 2001 wurde der Inhalt dieser Vereinbarung in Form eines Notenwechsels samt Anhängen A bis C als Regierungsübereinkommen zwischen den Regierungen Österreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika festgehalten (im Folgenden: Washingtoner Abkommen). Zur Umsetzung des Washingtoner Abkommens wurde das EFG erlassen, das gleichzeitig auch die gesetzliche Grundlage für den Abschluss des Abkommens bilden sollte (vgl. AB 476 BlgNR XXI. GP, 1 ff.). 1. Im Zuge von Verhandlungen über Fragen der Restitution von bzw. Entschädigung für Vermögen, das während der nationalsozialistischen Herrschaft arisiert oder sonst enteignet oder geraubt wurde, die zwischen dem Bund und Vertretern jüdischer Opferorganisationen und Opferanwälten, die auf Einladung des als Vermittler fungierenden amerikanischen Vizefinanzministers Stuart Eizenstat stattfanden, kam es am 16. und 17. Jänner 2001 in Washington zu einer Einigung, die am 17. Jänner 2001 als "Gemeinsame Erklärung" der Verhandlungsteilnehmer unterzeichnet wurde. Am 23. Jänner 2001 wurde der Inhalt dieser Vereinbarung in Form eines Notenwechsels samt Anhängen A bis C als Regierungsübereinkommen zwischen den Regierungen Österreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika festgehalten (im Folgenden: Washingtoner Abkommen). Zur Umsetzung des Washingtoner Abkommens wurde das EFG erlassen, das gleichzeitig auch die gesetzliche Grundlage für den Abschluss des Abkommens bilden sollte vergleiche Ausschussbericht 476 BlgNR römisch 21 . GP, 1 ff.).
Das Washingtoner Abkommen wurde schließlich am 29. Juni 2001 im BGBl. III 121/2001 kundgemacht. Das Washingtoner Abkommen wurde schließlich am 29. Juni 2001 im Bundesgesetzblatt Teil 3, 121 aus 2001, kundgemacht.
2. Die Gemeinsame Erklärung ("Joint Statement") vom 17. Jänner 2001 wies auf die moralische Verantwortung, die aus der tragischen Geschichte des 20. Jahrhunderts und den schrecklichen Verbrechen und Ungerechtigkeiten der nationalsozialistischen Ära resultieren, hin und erwähnte die Verpflichtung zur selbstkritischen Betrachtung der nationalsozialistischen Vergangenheit. Es wurde die Einrichtung eines Entschädigungsfonds (General Settlement Fund) vorgesehen, der teilweise aus Mitteln des Bundes und teilweise aus Mitteln österreichischer Unternehmen gespeist werden sollte. Die Errichtung dieses Fonds sollte keine Basis für Klagen gegen Österreich oder österreichische Gesellschaften sein ("Recognizing that the establishment of the General Settlement Fund does not create a basis for claims against Austria and/or Austrian companies...").
Anlässlich der Unterzeichung der Gemeinsamen Erklärung gaben sowohl der Vertreter Österreichs bei den Verhandlungen, Botschafter Dr. Sucharipa, als auch der als Vermittler tätige Vizefinanzminister der Vereinigten Staaten Erklärungen ab (siehe Dokument 11 in Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten [Hrsg.], Österreichische außenpolitische Dokumentation 2001 [Sonderdruck] - Österreichische Maßnahmen zur Restitution und Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus, 104 ff.). Zur geplanten Schiedsinstanz meinte der Vizeaußenminister in seiner Erklärung ua., dass die Schiedsinstanz Empfehlungen an den zuständigen österreichischen Minister für die Rückgabe des Vermögens abgeben werde ("... make recommendations to the competent Austrian Minister for the return of this property..."), dass diese Empfehlungen öffentlich zugänglich seien und dass er sehr erfreut sei, erklären zu können, dass das österreichische Parlament eine Resolution verabschieden werde, in der es seine Erwartung zum Ausdruck bringt, dass den Empfehlungen des Gremiums gefolgt werde, und diese Empfehlungen auch die volle Unterstützung der österreichischen Regierung genießen ("... that the Austrian Parliament will introduce a resolution indicating its expectation that the recommendations of the panel will be followed, and that resolution has the full support of the Austrian Government..."; vgl. aaO. 108). Anlässlich der Unterzeichung der Gemeinsamen Erklärung gaben sowohl der Vertreter Österreichs bei den Verhandlungen, Botschafter Dr. Sucharipa, als auch der als Vermittler tätige Vizefinanzminister der Vereinigten Staaten Erklärungen ab (siehe Dokument 11 in Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten [Hrsg.], Österreichische außenpolitische Dokumentation 2001 [Sonderdruck] - Österreichische Maßnahmen zur Restitution und Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus, 104 ff.). Zur geplanten Schiedsinstanz meinte der Vizeaußenminister in seiner Erklärung ua., dass die Schiedsinstanz Empfehlungen an den zuständigen österreichischen Minister für die Rückgabe des Vermögens abgeben werde ("... make recommendations to the competent Austrian Minister for the return of this property..."), dass diese Empfehlungen öffentlich zugänglich seien und dass er sehr erfreut sei, erklären zu können, dass das österreichische Parlament eine Resolution verabschieden werde, in der es seine Erwartung zum Ausdruck bringt, dass den Empfehlungen des Gremiums gefolgt werde, und diese Empfehlungen auch die volle Unterstützung der österreichischen Regierung genießen ("... that the Austrian Parliament will introduce a resolution indicating its expectation that the recommendations of the panel will be followed, and that resolution has the full support of the Austrian Government..."; vergleiche aaO. 108).
3. Im Washingtoner Abkommen war ferner vorgesehen, dass "Österreich danach trachten wird, in Übereinstimmung mit dem im Folgenden beschriebenen Verfahren, im Einzelfall für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen zu sorgen" (Anhang A 3 a). Die Bundesregierung verpflichtete sich, im Zusammenhang mit der Errichtung des Entschädigungsfonds "im österreichischen Parlament die erforderlichen Gesetzesvorlagen zur Schaffung, Finanzierung und Autorisierung einer aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen" einzubringen. Für die Zusammensetzung der aus drei Personen bestehenden Schiedsinstanz war vorgesehen, dass ein Mitglied von den Vereinigten Staaten und ein Mitglied von der österreichischen Bundesregierung ernannt werden würde. Die beiden Mitglieder sollten sich auf einen Vorsitzenden einigen. Mangels Einigung würde der Vorsitzende in Konsultationen beider Regierungen bestellt werden (Anhang A 3 d). Ferner heißt es in Anhang A 3 e:
"Das Gesetz über die Schiedsinstanz wird vorsehen, dass die Schiedsinstanz von Fall zu Fall Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen beraten wird."
Ferner sollte dieses Gesetz vorsehen, "dass die Schiedsinstanz Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission abgeben wird" (Anhang A 3 h). Auch sollte das Gesetz vorsehen, "dass die Schiedsinstanz dem zuständigen Bundesminister Empfehlungen für Naturalrestitutionen abgeben wird" (Anhang A 3 i). Anhang A 3 j sieht vor, dass das österreichische Parlament eine Entschließung verabschieden wird, in der es seiner Erwartung Ausdruck verleiht, dass die Empfehlungen von dem (oder den) zuständigen Minister(n) gebilligt werden.
4. In Umsetzung dieses Regierungsabkommens beschloss der Nationalrat das EFG. Ein im Zuge der Debatte zum EFG am 31. Jänner 2001 eingebrachter Entschließungsantrag wurde einstimmig angenommen und hatte folgenden Inhalt (vgl. XXI. GP S. 55, 165 ff.): 4. In Umsetzung dieses Regierungsabkommens beschloss der Nationalrat das EFG. Ein im Zuge der Debatte zum EFG am 31. Jänner 2001 eingebrachter Entschließungsantrag wurde einstimmig angenommen und hatte folgenden Inhalt vergleiche römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Sitzung 55, 165 ff.):
"Der Nationalrat drückt sein Bedauern darüber aus, daß in den seit 1945 gesetzten umfangreichen Maßnahmen der Restitution, Entschädigung und Sozialleistungen für Opfer des Nationalsozialismus Lücken und Unzulänglichkeiten festzustellen waren, und begrüßt, daß die Restitutions- und Entschädigungsgesetzgebung jetzt abgeschlossen werden konnte.
Der Nationalrat ersucht die zuständigen Regierungsmitglieder, den Empfehlungen der Schiedsinstanz für die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen Rechnung zu tragen."
5. Gemäß §1 Abs1 EFG wurde "[z]ur umfassenden Lösung offener Fragen von Opfern des Nationalsozialismus ... der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet". Der Fonds hat das Ziel, "die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen" (§2 Abs2 erster Satz EFG).
Der Fonds hat eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (§2 Abs2 EFG). Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wurde ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt (§4 Abs1 EFG). Nach §7 EFG besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen, wobei sich diese Bestimmung offensichtlich nur auf Leistungen nach dem ersten Teil des EFG bezieht. Neben Leistungen aus Mitteln des Fonds (Teil 1 des EFG) ist die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorgesehen (Teil 2 des EFG). §23 normiert Folgendes:
"§23. (1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.
1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
Die Aufgabe der Schiedsinstanz ist die Prüfung der Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen im Einzelfall (§26 EFG). §27 EFG beschreibt die Antragsvoraussetzungen. §28 EFG definiert den Begriff "öffentliches Vermögen". Zu diesem zählen auch Liegenschaften, die zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer aus Gründen der Verfolgung, die im Gesetz näher beschrieben sind, entzogen wurden und sich am 17. Jänner 2001 im Eigentum des Bundes befanden. Voraussetzung ist gemäß §28 Abs1 Z2 EFG ferner, dass das Vermögen
"niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat".
Anträge an die Schiedsinstanz sind gemäß §29 idF BGBl. I 108/2004 bis spätestens 31. Dezember 2004 zu stellen. §30 EFG lautet: Anträge an die Schiedsinstanz sind gemäß §29 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2004, bis spätestens 31. Dezember 2004 zu stellen. §30 EFG lautet:
"§30. Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission ab."
Der mit "Empfehlungen und Ablehnungen" überschriebene §34 EFG lautet:
"§34. Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitution an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen."
Im Bericht des Verfassungsausschusses (AB 476 BlgNR XXI. GP, 4) heißt es hiezu: Im Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 476 BlgNR römisch 21 . GP, 4) heißt es hiezu:
"Im Sinne der getroffenen Vereinbarung wird den Bundesminister keine rechtliche aber wohl eine politisch-moralische Verpflichtung treffen, den Empfehlungen nachzukommen."
Teil 3 des EFG (In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen) enthält in §42 eine Bestimmung über völkerrechtliche Verträge, welche lautet:
"§42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, sowie der Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Art26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht." "§42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, sowie der Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Art26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht."
Gemäß der Verfassungsbestimmung des §43 EFG tritt dieses Bundesgesetz in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die in §2 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen werden. Die Bundesregierung sollte den Tag des In-Kraft-Tretens des EFG im Bundesgesetzblatt I kundmachen. Eine solche Kundmachung erfolgte mit BGBl. I 58/2001. Der Tag des Inkrafttretens wurde mit 28. Mai 2001 bestimmt. Gemäß der Verfassungsbestimmung des §43 EFG tritt dieses Bundesgesetz in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die in §2 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen werden. Die Bundesregierung sollte den Tag des In-Kraft-Tretens des EFG im Bundesgesetzblatt römisch eins kundmachen. Eine solche Kundmachung erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2001,. Der Tag des Inkrafttretens wurde mit 28. Mai 2001 bestimmt.
III. 1. Nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof "über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden". Bei Prüfung der Prozessvoraussetzungen hat der Verfassungsgerichtshof daher zu beurteilen, ob die von den Beschwerdeführern angefochtene Entscheidung der Schiedsinstanz ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist.römisch drei. 1. Nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof "über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden". Bei Prüfung der Prozessvoraussetzungen hat der Verfassungsgerichtshof daher zu beurteilen, ob die von den Beschwerdeführern angefochtene Entscheidung der Schiedsinstanz ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist.
Die Beschwerdeführer werten die Entscheidung als Bescheid iSd Art144 B-VG, ohne dies zu begründen. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst führt hingegen in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2004 zur Rechtsnatur der Schiedsstelle Folgendes aus:
"3. Rechtsnatur der Schiedsinstanz für Naturalrestitution
3.1. Im Lichte der Tatsache, dass das Washingtoner Abkommen in Form eines Regierungsübereinkommens abgeschlossen wurde und 'administrativen' Charakter aufweist, sowie im Hinblick auf seinen non-self-executing Charakter (vgl. die Wortwahl 'Das Gesetz wird vorsehen ...') werden durch dieses weder Rechte noch Pflichten Dritter begründet. 3.1. Im Lichte der Tatsache, dass das Washingtoner Abkommen in Form eines Regierungsübereinkommens abgeschlossen wurde und 'administrativen' Charakter aufweist, sowie im Hinblick auf seinen non-self-executing Charakter vergleiche die Wortwahl 'Das Gesetz wird vorsehen ...') werden durch dieses weder Rechte noch Pflichten Dritter begründet.
3.2. Der in erster Linie maßgebliche Wortlaut des §23 Abs1 EFG weist die Schiedsinstanz als innerstaatliches Organ sui generis aus ('Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz ... eingerichtet'). Dementsprechend bedurfte es einer Verfassungsbestimmung, um die besondere Zusammensetzung der Schiedsinstanz mit einem von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmenden Mitglied (neben dem von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmenden Mitglied) und dem von den beiden Mitgliedern zu bestimmenden Vorsitzenden in der österreichischen Rechtsordnung abzusichern. Dies schließt es aus, die Schiedsinstanz als Verwaltungsorgan im organisatorischen Sinn zu qualifizieren. Anders als etwa der Rechtsschutzbeauftragte nach dem MBG (siehe zu den Wesensmerkmalen einer Verwaltungsbehörde jüngst VfGH vom 23. Jänner 2004, G363/02, Seite 89) wird nur eines von drei Mitgliedern von einem Obersten Organ iSd. Art20 Abs1 B-VG bestimmt, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies überhaupt eine 'Bestellung' iSd. genannten Verfassungsbestimmung darstellt. Eine Legitimationskette zur Herstellung der personellen demokratischen Legitimation der Verwaltungsführung scheidet damit im Falle der Schiedsinstanz von vornherein aus, da die hiefür erforderliche Einflussnahmemöglichkeit eines obersten Organs auf die Bestellung und die Abberufung der Einrichtung insgesamt fehlt (vgl. zu Art20 Abs1 B-VG Grabenwarter, 3.2. Der in erster Linie maßgebliche Wortlaut des §23 Abs1 EFG weist die Schiedsinstanz als innerstaatliches Organ sui generis aus ('Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz ... eingerichtet'). Dementsprechend bedurfte es einer Verfassungsbestimmung, um die besondere Zusammensetzung der Schiedsinstanz mit einem von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmenden Mitglied (neben dem von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmenden Mitglied) und dem von den beiden Mitgliedern zu bestimmenden Vorsitzenden in der österreichischen Rechtsordnung abzusichern. Dies schließt es aus, die Schiedsinstanz als Verwaltungsorgan im organisatorischen Sinn zu qualifizieren. Anders als etwa der Rechtsschutzbeauftragte nach dem MBG (siehe zu den Wesensmerkmalen einer Verwaltungsbehörde jüngst VfGH vom 23. Jänner 2004, G363/02, Seite 89) wird nur eines von drei Mitgliedern von einem Obersten Organ iSd. Art20 Abs1 B-VG bestimmt, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies überhaupt eine 'Bestellung' iSd. genannten Verfassungsbestimmung darstellt. Eine Legitimationskette zur Herstellung der personellen demokratischen Legitimation der Verwaltungsführung scheidet damit im Falle der Schiedsinstanz von vornherein aus, da die hiefür erforderliche Einflussnahmemöglichkeit eines obersten Organs auf die Bestellung und die Abberufung der Einrichtung insgesamt fehlt vergleiche zu Art20 Abs1 B-VG Grabenwarter,
Die demokratische Legitimation weisungsfreier Kollegialbehörden, in FS Winkler, 1997, 371ff [382ff]; Raschauer in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Kommentar zum B-VG, Art20 Abs1 Rz 46). Außerdem unterliegt die Schiedsinstanz nicht der Amtsverschwiegenheit. Sie kann zwar von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte einholen; die Erteilung der Auskünfte darf aber nicht nur aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen verweigert werden, sondern der Auskunftserteilung hat im Einzelfall auch eine Interessenabwägung voranzugehen und die Auskunft ist zu verweigern, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen die Interessen der Schiedsinstanz überwiegen (§40 EFG). Die Schiedsinstanz ist außerdem nicht einem obersten Organ angegliedert, das damit die organisatorische, personelle und finanzielle Ausstattung der Schiedsinstanz zu regeln hätte und in dieser Form Leitungsbefugnisse ausüben würde (vgl. Raschauer, aaO, Rz 33). Sie ist vielmehr beim Allgemeinen Entschädigungsfonds eingerichtet, dessen Personal- und Sachressourcen möglichst genutzt werden sollen (§23 Abs5 EFG). Ferner erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder der Schiedsinstanz lediglich einen Auslagenersatz. Der österreichischem Recht unterliegende Allgemeine Entschädigungsfonds wiederum besitzt eigene Rechtspersönlichkeit (§2 Abs3 EFG) und ist mit dem Nationalfonds organisatorisch eng verflochten. Durch die Errichtung eines eigenen Fonds sollte vorwiegend sichergestellt werden, dass die Gebarung der Mittel des Fonds von den Organen des Fonds in getrennter Buchhaltung durchgeführt werden (§3 EFG; siehe die Ausführungen zu dieser Konstruktion im AB 476 BlgNR XXI GP, Seite 3, dritter Abs). Der Nationalfonds schließlich ist beim Nationalrat eingerichtet (§1 Abs1 Nationalfondsgesetz), dessen Verwaltung unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt wird (Verfassungsbestimmung des §3 Abs4 Nationalfondsgesetz).Die demokratische Legitimation weisungsfreier Kollegialbehörden, in FS Winkler, 1997, 371ff [382ff]; Raschauer in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Kommentar zum B-VG, Art20 Abs1 Rz 46). Außerdem unterliegt die Schiedsinstanz nicht der Amtsverschwiegenheit. Sie kann zwar von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte einholen; die Erteilung der Auskünfte darf aber nicht nur aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen verweigert werden, sondern der Auskunftserteilung hat im Einzelfall auch eine Interessenabwägung voranzugehen und die Auskunft ist zu verweigern, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen die Interessen der Schiedsinstanz überwiegen (§40 EFG). Die Schiedsinstanz ist außerdem nicht einem obersten Organ angegliedert, das damit die organisatorische, personelle und finanzielle Ausstattung der Schiedsinstanz zu regeln hätte und in dieser Form Leitungsbefugnisse ausüben würde vergleiche Raschauer, aaO, Rz 33). Sie ist vielmehr beim Allgemeinen Entschädigungsfonds eingerichtet, dessen Personal- und Sachressourcen möglichst genutzt werden sollen (§23 Abs5 EFG). Ferner erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder der Schiedsinstanz lediglich einen Auslagenersatz. Der österreichischem Recht unterliegende Allgemeine Entschädigungsfonds wiederum besitzt eigene Rechtspersönlichkeit (§2 Abs3 EFG) und ist mit dem Nationalfonds organisatorisch eng verflochten. Durch die Errichtung eines eigenen Fonds sollte vorwiegend sichergestellt werden, dass die Gebarung der Mittel des Fonds von den Organen des Fonds in getrennter Buchhaltung durchgeführt werden (§3 EFG; siehe die Ausführungen zu dieser Konstruktion im Ausschussbericht 476 BlgNR römisch 21 GP, Seite 3, dritter Abs). Der Nationalfonds schließlich ist beim Nationalrat eingerichtet (§1 Abs1 Nationalfondsgesetz), dessen Verwaltung unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt wird (Verfassungsbestimmung des §3 Abs4 Nationalfondsgesetz).
Daher ist die Schiedsinstanz ihrer Natur nach auch im Hinblick auf das organisatorische Umfeld ihres Geschäftsapparates eine innerstaatliche Einrichtung sui generis und nicht eine österreichische Verwaltungsbehörde.
3.3. Legt man den Schwerpunkt der Argumentation hingegen auf die Kreation der Schiedsinstanz (Annex A Z3 litd iVm. §23 Abs2 und 4 EFG), so könnte diese auch als zwischenstaatliche Einrichtung mit Schiedscharakter gesehen werden, die aus administrativen Gründen beim Entschädigungsfonds eingerichtet ist: je ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied bestimmen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden. In diese Richtung weist auch die vorgeschriebene Vorgangsweise für den Fall des Dissenses über die Person des Vorsitzenden (Aufnahme bilateraler Regierungskonsultationen über die Ernennung eines Vorsitzenden). Im Übrigen ließe die Charakterisierung als zwischenstaatliche Einrichtung allein noch keinen Schluss über die rechtliche Natur der von ihr gesetzten Handlungen zu (siehe dazu unten). 3.3. Legt man den Schwerpunkt der Argumentation hingegen auf die Kreation der Schiedsinstanz (Annex A Z3 litd in Verbindung mit §23 Abs2 und 4 EFG), so könnte diese auch als zwischenstaatliche Einrichtung mit Schiedscharakter gesehen werden, die aus administrativen Gründen beim Entschädigungsfonds eingerichtet ist: je ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied bestimmen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden. In diese Richtung weist auch die vorgeschriebene Vorgangsweise für den Fall des Dissenses über die Person des Vorsitzenden (Aufnahme bilateraler Regierungskonsultationen über die Ernennung eines Vorsitzenden). Im Übrigen ließe die Charakterisierung als zwischenstaatliche Einrichtung allein noch keinen Schluss über die rechtliche Natur der von ihr gesetzten Handlungen zu (siehe dazu unten).
3.4. Bereits an dieser Stelle darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass es für die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde vom Ergebnis her weitgehend ohne Belang ist, ob die Schiedsinstanz als innerstaatliches Organ sui generis oder als zwischenstaatliche Einrichtung mit Schiedscharakter angesehen wird, weil dem Verfassungsgerichtshof in beiden Fällen eine Kontrollbefugnis fehlen würde.
3.5. Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird der Befund, es handle sich bei der Schiedsinstanz um ein Organ sui generis oder eine zwischenstaatliche Einrichtung, durch den Aufgabenbereich der Schiedsinstanz untermauert. Sie hält Beratungen über die ihr vorliegenden Anträge ab, sie prüft die ihr unterbreiteten Unterlagen, spricht jedoch nicht darüber ab. Selbst der allenfalls auf eine Entscheidungsbefugnis ieS hinweisende Begriff der 'Ablehnung' eines Antrages in §§33f EFG ist im Rahmen der gebotenen systematischen und teleologischen Auslegung und vor allem vor dem Hintergrund des Washingtoner Abkommens in völkerrechtskonformer Weise (vgl. Rill, aaO, Rz 14) - bloß - dahin zu verstehen, dass die Schiedsinstanz auf Grundlage der von der Historikerkommission zum jeweiligen Antragsvorbringen gepflogenen Ermittlungen und der hiezu eingeholten Stellungnahme der Bundesregierung der Abgabe der begehrten Empfehlung auf Naturalrestitution im betreffenden Fall nicht näher zu treten vermag. Hoheitliche Befugnisse sind damit nicht verbunden, werden doch weder mit der Abgabe einer Empfehlung noch mit der Nicht-Abgabe ('Ablehnung des Antrages') Rechte oder Pflichten in der Staat-Bürger-Beziehung konkretisiert, klargestellt oder stabilisiert (vgl. Novak, Der Bescheid - Verfassungsrechtliche Perspektiven, in FS Winkler, 1997, 691ff), es werden keine Rechte und Pflichten einzelner Personen bindend begründet, abgeändert, aufgehoben oder festgestellt (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, 6. Aufl., 2003, Rz 1050; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 1996, 507f; Potacs/Hattenberger in Rill/Schäffer (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Art144 B-VG, Rz 9ff; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 2004, 51ff). Der Schiedsinstanz obliegt überdies weder die begleitende Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Tätigkeit, die der betroffene Rechtsunterworfene nicht selbst vornehmen kann, noch eine dem vergleichbare Tätigkeit, die als die Setzung verbindlicher Akte gewertet werden könnte (siehe das bereits erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 23. Jänner 2004, G363/02 zu Menschenrechtsbeauftragten nach dem MBG). 3.5. Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird der Befund, es handle sich bei der Schiedsinstanz um ein Organ sui generis oder eine zwischenstaatliche Einrichtung, durch den Aufgabenbereich der Schiedsinstanz untermauert. Sie hält Beratungen über die ihr vorliegenden Anträge ab, sie prüft die ihr unterbreiteten Unterlagen, spricht jedoch nicht darüber ab. Selbst der allenfalls auf eine Entscheidungsbefugnis ieS hinweisende Begriff der 'Ablehnung' eines Antrages in §§33f EFG ist im Rahmen der gebotenen systematischen und teleologischen Auslegung und vor allem vor dem Hintergrund des Washingtoner Abkommens in völkerrechtskonformer Weise vergleiche Rill, aaO, Rz 14) - bloß - dahin zu verstehen, dass die Schiedsinstanz auf Grundlage der von der Historikerkommission zum jeweiligen Antragsvorbringen gepflogenen Ermittlungen und der hiezu eingeholten Stellungnahme der Bundesregierung der Abgabe der begehrten Empfehlung auf Naturalrestitution im betreffenden Fall nicht näher zu treten vermag. Hoheitliche Befugnisse sind damit nicht verbunden, werden doch weder mit der Abgabe einer Empfehlung noch mit der Nicht-Abgabe ('Ablehnung des Antrages') Rechte oder Pflichten in der Staat-Bürger-Beziehung konkretisiert, klargestellt oder stabilisiert vergleiche Novak, Der Bescheid - Verfassungsrechtliche Perspektiven, in FS Winkler, 1997, 691ff), es werden keine Rechte und Pflichten einzelner Personen bindend begründet, abgeändert, aufgehoben oder festgestellt vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht, 6. Aufl., 2003, Rz 1050; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 1996, 507f; Potacs/Hattenberger in Rill/Schäffer (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Art144 B-VG, Rz 9ff; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 2004, 51ff). Der Schiedsinstanz obliegt überdies weder die begleitende Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Tätigkeit, die der betroffene Rechtsunterworfene nicht selbst vornehmen kann, noch eine dem vergleichbare Tätigkeit, die als die Setzung verbindlicher Akte gewertet werden könnte (siehe das bereits erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 23. Jänner 2004, G363/02 zu Menschenrechtsbeauftragten nach dem MBG).
Zieht jedoch selbst eine Empfehlung auf Naturalrestitution weder ein subjektives Recht noch eine Anwartschaft nach sich, sondern bloß eine politisch-moralische Verpflichtung, so vermag dies eine 'Ablehnung' noch viel weniger. Der Empfehlungscharakter ergibt sich aber auch aus dem spezifischen und ausschließlich im Hinblick auf die Besonderheit der Restitutionsfragen gerechtfertigten Hinweggehen über die Rechtskraft behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen bzw. von Vergleichen sowie über die allgemeinen Verjährungsbestimmungen, um 'die noch offenen Fragen der Restitution von bzw. Entschädigungen für Vermögen, das während der nationalsozialistischen Herrschaft arisiert oder sonst enteignet oder geraubt wurde, ... einer dem internationalen Standard entsprechenden umfassenden und abschließenden Lösung zuzuführen' (vgl. den Selbständigen Antrag 350/A, wiedergegeben in AB 476 BlgNR XXI GP, Seite 1). Zieht jedoch selbst eine Empfehlung auf Naturalrestitution weder ein subjektives Recht noch eine Anwartschaft nach sich, sondern bloß eine politisch-moralische Verpflichtung, so vermag dies eine 'Ablehnung' noch viel weniger. Der Empfehlungscharakter ergibt sich aber auch aus dem spezifischen und ausschließlich im Hinblick auf die Besonderheit der Restitutionsfragen gerechtfertigten Hinweggehen über die Rechtskraft behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen bzw. von Vergleichen sowie über die allgemeinen Verjährungsbestimmungen, um 'die noch offenen Fragen der Restitution von bzw. Entschädigungen für Vermögen, das während der nationalsozialistischen Herrschaft arisiert oder sonst enteignet oder geraubt wurde, ... einer dem internationalen Standard entsprechenden umfassenden und abschließenden Lösung zuzuführen' vergleiche den Selbständigen Antrag 350/A, wiedergegeben in Ausschussbericht 476 BlgNR römisch 21 GP, Seite 1).
3.6. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass die Übertragung der geschilderten Aufgaben keine Übertragung von Hoheitsaufgaben iSd. Art9 Abs2 B-VG darstellt, soll doch die Schiedsinstanz gerade nicht 'einzelne Hoheitsrechte des Bundes' wahrnehmen und damit zur Setzung supranationalen Rechts ermächtigt werden, das unmittelbare Rechtswirkungen für österreichische Rechtsunterworfene entfaltet.
3.7. Ist die Schiedsinstanz als zwischenstaatliche Einrichtung mit Schiedscharakter einzustufen, so ist überdies noch darauf hinzuweisen, dass diesfalls Völkergewohnheitsrecht beachtlich ist, wonach ganz allgemein internationale Einrichtungen Immunität gegenüber innerstaatlichen Gerichten genießen (vgl. Belgian Conseil d'Etat, 17. November 1982, Dalfino vs Governing Council of European Schools and European School of Brussels I; Queens's Bench Divison, 20. Dezember 1996, Lenzing AG's European Patent, in Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Patentamtes). Dieser allgemeine völkerrechtliche Grundsatz kann auch für zwischenstaatliche Einrichtungen Geltung beanspruchen (vgl. Dutch Supreme Court, 20. Dezember 1985, A.S. vs Iran-United States Claims Tribunal). Es bedarf daher im vorliegenden Fall an sich keiner weiteren Untersuchung, welchen Rechtscharakter die Empfehlungen bzw. 'Ablehnungen' der Schiedsinstanz letztlich aufweisen, weil die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts nach Art9 Abs1 B-VG in Bezug auf die Schiedsinstanz als zwischenstaatliche Einrichtung zum Tragen kommen. Die österreichischen Staatsorgane haben die transformierten Regeln des Völkerrechts nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit einzuhalten und zu vollziehen (vgl. Rill, aaO, Rz 13) und damit die Immunität der Schiedsinstanz gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten zu respektieren. 3.7. Ist die Schiedsinstanz als zwischenstaatliche Einrichtung mit Schiedscharakter einzustufen, so ist überdies noch darauf hinzuweisen, dass diesfalls Völkergewohnheitsrecht beachtlich ist, wonach ganz allgemein internationale Einrichtungen Immunität gegenüber innerstaatlichen Gerichten genießen vergleiche Belgian Conseil d'Etat, 17. November 1982, Dalfino vs Governing Council of European Schools and European School of Brussels römisch eins; Queens's Bench Divison, 20. Dezember 1996, Lenzing AG's European Patent, in Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Patentamtes). Dieser allgemeine völkerrechtliche Grundsatz kann auch für zwischenstaatliche Einrichtungen Geltung beanspruchen vergleiche Dutch Supreme Court, 20. Dezember 1985, A.S. vs Iran-United States Claims Tribunal). Es bedarf daher im vorliegenden Fall an sich keiner weiteren Untersuchung, welchen Rechtscharakter die Empfehlungen bzw. 'Ablehnungen' der Schiedsinstanz letztlich aufweisen, weil die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts nach Art9 Abs1 B-VG in Bezug auf die Schiedsinstanz als zwischenstaatliche Einrichtung zum Tragen kommen. Die österreichischen Staatsorgane haben die transformierten Regeln des Völkerrechts nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit einzuhalten und zu vollziehen vergleiche Rill, aaO, Rz 13) und damit die Immunität der Schiedsinstanz gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten zu respektieren.
Bezieht man auch die Rechtsprechung des EGMR in die Betrachtung ein, so ist das Urteil vom 18. Februar 1999 (GK), Waite und Kennedy gegen Deutschland, Appl. 26083/94, Z63ff, in Erinnerung zu rufen, in dem ausgeführt wird, dass die Ausstattung internationaler Organisationen mit Vorrechten und Immunitäten (im Anlassfall war dies ausdrücklich erfolgt) ein unverzichtbares Mittel darstelle, um die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit solcher Organisationen, frei von einseitigem Einfluss einzelner Regierungen, sicherzustellen. Diese seit langem bestehende Übung wäre so lange mit der EMRK vereinbar, als dem Einzelnen zum Schutz seiner von der EMRK gewährleisteten Rechte angemessene andere Mittel zur Verfügung stünden.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst geht im Sinne dieser Überlegungen davon aus, dass auch US-amerikanische Gerichte nicht berufen wären, die Empfehlungen bzw. 'Ablehnungen' der Schiedsinstanz einseitig einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Da jedoch weder mit dem EFG noch mit dem Washingtoner Abkommen subjektive Eigentumsrechte eingeräumt werden bzw. deren Regime allenfalls bestehende Eigentumsrechte unberührt lässt (siehe unten Punkt 3.8.), kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsinstanz als 'angemessenes anderes' Mittel iSd. Ausführungen des EGMR gilt.
3.8. Wenn in der Literatur das System der Schiedsinstanz dafür kritisiert wurde, dass es einerseits für den Fall eine Rechtsschutzlücke enthalte, dass der Bundesminister einer Empfehlung nicht Folge leistet, und andererseits eine gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsinstanz zu vermeiden suche (Graf, 'Arisierung' und Restitution, JBl. 2001, 746ff, FN 17 sowie Seite 755), so ist dem entgegenzuhalten, dass es sowohl in der Natur eines innerstaatlichen Organs sui generis als auch einer zwischenstaatlichen Einrichtung liegt, dass ihre Entscheidungen keiner innerstaatlichen Rechtskontrolle unterliegen. Außerdem sollte gerade mit der gewählten Zusammensetzung die Integrität und der Sachverstand des Gremiums hinreichend gewährleistet werden, die Schiedsinstanz wurde in der Literatur sogar als ein den Gerichten vergleichbarer Entscheidungskörper bezeichnet (Faber, Habsburgervermögen und Restitution, FS Funk, 2003, 185ff [214]). Zweifel, dass dieses Ziel verfehlt würde, wurde bisher nicht geäußert, ein Rechtsschutzdefizit ist daher nicht ersichtlich.
Selbst wenn man mit Graf (aaO, 749) die Auffassung vertritt, dass auch heute noch und zwar alleine auf Grundlage des ABGB Rückforderungen von im Zuge der nationalsozialistischen Machtergreifung entzogenen Vermögenswerten möglich seien, da das Eigentumsrecht nicht verjährt und daher derjenige, dem sein Gut geraubt wurde, es auch nach 100 Jahren zurückfordern könne, dann ist zunächst anzumerken, dass hiebei der Begriff des 'Raubgutes' durchaus im technischen juristischen Sinn verwendet wird: er bezieht sich ausdrücklich auf jene Fälle, in denen Vermögen schlicht entzogen wurde. In jenen Fällen, in denen die Vermögensentziehung durch Rechtsgeschäft erfolgte, kann sich der seinerzeit geschädigte Eigentümer jedoch nicht ohne weiteres auf sein Eigentum berufen: In formaler Hinsicht ist hier das Eigentum durch Titel und Modus auf einen Dritten übergegangen. Im konkreten Anlassfall wurde etwa zwischen den geschädigten Eigentümern und den Reichsforsten ein Kaufvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Reichsforste Eigentum an den Liegenschaften erworben haben. In dieser Konstellation würde eine Rückforderung der Liegenschaften allein auf Basis des ABGB zunächst eine Anfechtung des Titelgeschäftes erforderlich machen. Als Basis für eine derartige Anfechtung kämen die §§870 und 875 ABGB in Betracht. §870 ABGB setzt voraus, dass der Zwang unmittelbar vom Vertragspartner ausgegangen ist. §875 ABGB ist dann anwendbar, wenn die ungerechte und gegründete Furcht von einem Dritten ausgegangen ist und der Vertragspartner des in seiner Willensfreiheit Beeinträchtigten an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen musste. Der vom Dritten ausgeübte Zwang muss den Abschluss gerade dieses Vertrages bezweckt haben (OGH 9.11.1946 JBl. 1947, 39 = EvBl. 1947/2 = RkRsb. 172). Ein derartiger Vertrag ist - auch wenn er unter Zwang zu Stande gekommen ist - nach den allgemeinen Regeln des ABGB bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung gültig (vgl. OGH 4.7.1956 JBl. 1957, 249; OGH 10.7.1963 Rz 1963, 196). Das Recht, einen Vertrag nach §§870, 875 ABGB anzufechten, verjährt innerhalb von 30 Jahren (OGH 9.7.1987 JBl. 1987, 345). Selbst wenn man mit Graf (aaO, 749) die Auffassung vertritt, dass auch heute noch und zwar alleine auf Grundlage des ABGB Rückforderungen von im Zuge der nationalsozialistischen Machtergreifung entzogenen Vermögenswerten möglich seien, da das Eigentumsrecht nicht verjährt und daher derjenige, dem sein Gut geraubt wurde, es auch nach 100 Jahren zurückfordern könne, dann ist zunächst anzumerken, dass hiebei der Begriff des 'Raubgutes' durchaus im technischen juristischen Sinn verwendet wird: er bezieht sich ausdrücklich auf jene Fälle, in denen Vermögen schlicht entzogen wurde. In jenen Fällen, in denen die Vermögensentziehung durch Rechtsgeschäft erfolgte, kann sich der seinerzeit geschädigte Eigentümer jedoch nicht ohne weiteres auf sein Eigentum berufen: In formaler Hinsicht ist hier das Eigentum durch Titel und Modus auf einen Dritten übergegangen. Im konkreten Anlassfall wurde etwa zwischen den geschädigten Eigentümern und den Reichsforsten ein Kaufvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Reichsforste Eigentum an den Liegenschaften erworben haben. In dieser Konstellation würde eine Rückforderung der Liegenschaften allein auf Basis des ABGB zunächst eine Anfechtung des Titelgeschäftes erforderlich machen. Als Basis für eine derartige Anfechtung kämen die §§870 und 875 ABGB in Betracht. §870 ABGB setzt voraus, dass der Zwang unmittelbar vom Vertragspartner ausgegangen ist. §875 ABGB ist dann anwendbar, wenn die ungerechte und gegründete Furcht von einem Dritten ausgegangen ist und der Vertragspartner des in seiner Willensfreiheit Beeinträchtigten an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen musste. Der vom Dritten ausgeübte Zwang muss den Abschluss gerade dieses Vertrages bezweckt haben (OGH 9.11.1946 JBl. 1947, 39 = EvBl. 1947/2 = RkRsb. 172). Ein derartiger Vertrag ist - auch wenn er unter Zwang zu Stande gekommen ist - nach den allgemeinen Regeln des ABGB bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung gültig vergleiche OGH 4.7.1956 JBl. 1957, 249; OGH 10.7.1963 Rz 1963, 196). Das Recht, einen Vertrag nach §§870, 875 ABGB anzufechten, verjährt innerhalb von 30 Jahren (OGH 9.7.1987 JBl. 1987, 345).
Es zeigt sich sohin, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation ein zivilrechtlicher - ausschließlich auf das ABGB gestützter - Anspruch deshalb auszuschließen ist, weil einerseits aus zivilrechtlicher Sicht vor der Rückübereignung das Titelgeschäft bekämpft werden müsste und andererseits - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der §§870, 875 ABGB jemals gegeben waren - diesfalls jedenfalls bereits Verjährung eingetreten wäre.
In Zusammenhang mit der seinerzeitigen Rückstellungsgesetzgebung ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106, über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, nicht dazu führt, dass die betroffenen Rechtsgeschäfte von sich aus als nichtig zu betrachten sind, vielmehr führte dieses Gesetz nur da