RS Vfgh 1996/2/26 B1867/94

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Wr BehindertenG 1986 §43
VfGG §87 Abs2
FamilienlastenausgleichsG 1967 §12a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrags für Therapie und Unterbringung an einen Behinderten im zweiten Rechtsgang nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs; verfassungswidrige Bewertung der Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil; Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs im ersten Rechtsgang

Rechtssatz

In dem daraufhin im zweiten Rechtsgang durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Behörde zwar die im ersten Rechtsgang unterlassenen Feststellungen getroffen.

Die Behörde kam aber dennoch zum Ergebnis, daß auch die Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil anzusehen sei, weil nach dem Gesetz nur die Unterbringung und Verpflegung gesichert sein müsse, nicht aber auch sonstige Aspekte des Lebensunterhaltes.

Mit dieser Meinung setzt sich die Behörde im Ersatzbescheid in Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, die dieser im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis VfSlg. 13.052/1992 geäußert hat. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, daß §43 Abs3 iVm §11 Abs3 Wr BehindertenG dann verfassungswidrig wäre, wenn diese sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, weil dann nämlich die Intention des §12a FamilienlastenausgleichsG 1967 (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot (vgl. VfSlg. 8831/1980, S 426; 10.292/1984, S 762 ff.; 10.306/1984, S 817 f.) mißachtet würde.Mit dieser Meinung setzt sich die Behörde im Ersatzbescheid in Widerspruch zur Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, die dieser im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis VfSlg. 13.052/1992 geäußert hat. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, daß §43 Abs3 in Verbindung mit §11 Abs3 Wr BehindertenG dann verfassungswidrig wäre, wenn diese sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, weil dann nämlich die Intention des §12a FamilienlastenausgleichsG 1967 (wonach die Familienbeihilfe eben nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert) unterlaufen und damit das Berücksichtigungsgebot vergleiche VfSlg. 8831/1980, S 426; 10.292/1984, S 762 ff.; 10.306/1984, S 817 f.) mißachtet würde.

Verfassungskonforme Interpretation des §43 Abs3 Wr BehindertenG dahingehend, daß es sich zum einen um eine solche "Maßnahme" i.S. des §43 Abs1 handeln muß, die mit der Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist; zum anderen, daß diese Maßnahme dessen Lebensunterhalt (s. §12 des Wr SozialhilfeG, LGBl. 11/1973) vollends sicherstellt.Verfassungskonforme Interpretation des §43 Abs3 Wr BehindertenG dahingehend, daß es sich zum einen um eine solche "Maßnahme" i.S. des §43 Abs1 handeln muß, die mit der Unterbringung und Verpflegung des Behinderten verbunden ist; zum anderen, daß diese Maßnahme dessen Lebensunterhalt (s. §12 des Wr SozialhilfeG, Landesgesetzblatt 11 aus 1973,) vollends sicherstellt.

Ein Verstoß gegen §87 Abs2 VfGG bedeutet nicht nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Bestimmung. Wenn die Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides von der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes abgeht, ohne hiezu durch eine seither eingetretene Änderung der Rechtslage befugt zu sein, begeht sie eine Verletzung desselben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wie mit dem Bescheid, dessen Aufhebung zur Erlassung des Ersatzbescheides führte (VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10.220/1984, 11.052/1986, 13.375/1993).

(ebenso hinsichtlich §43 Wr BehindertenG 1986: E v 04.03.96, B1866/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behinderte, Familienlastenausgleich, Kompetenz Bund - Länder, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Prüfungsmaßstab, Auslegung verfassungskonforme, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1867.1994

Dokumentnummer

JFR_10039774_94B01867_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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