RS Vwgh 1997/6/26 97/11/0035

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 96/11/0186 1

Stammrechtssatz

Ein im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgter Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, wonach dem Betreffenden "für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist rechtens, da sich ein konkreter Zeitraum idR in diesem Zusammenhang gar nicht bestimmen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110035.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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