RS Vfgh 1996/2/27 G1366/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AVG §17 Abs3
AVG §44 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AVG betreffend Akteneinsicht infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §17 Abs3 und §44 Abs3 AVG.

Eine Partei hat zwar vor Abschluß eines Verfahrens keinen Anspruch auf Erlassung eines selbständigen Bescheides zur Durchsetzung ihres Rechtes auf Akteneinsicht (und -Abschrift): Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung, sodaß das Beharren der Partei auf Erlassung eines abgesonderten verfahrensrechtlichen Bescheides über die Frage der Akteneinsicht nur zur Zurückweisung führen könnte (vgl VfGH 16.03.95, B1077/91). Allerdings steht es der Partei frei, die behauptete Verfassungswidrigkeit einer solchen Maßnahme als Verfahrensmangel bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • G 1366/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1996 G 1366/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1366.1995

Dokumentnummer

JFR_10039773_95G01366_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten