RS Vwgh 1997/6/27 97/05/0027

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §15;
AVG §47;
BauO NÖ 1969 §111 Abs1;
ZPO §292 Abs2;

Rechtssatz

Eine Niederschrift der Baubehörde über das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung stellt eine öffentliche Urkunde dar, die gemäß § 47 AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050027.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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