RS Vfgh 1996/2/27 B3621/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags infolge Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Es kann nicht als "minderer Grad des Versehens" gewertet werden, wenn der Einschreiter "bei Zählung der sechs Wochen im ... Kalender um ein Blatt zuviel geblättert" hat, zumal zwischen Zustellung des Bescheides und der Postaufgabe des beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mehr als sieben Wochen vergangen sind. Das Vorbringen des Antragstellers war daher nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen.

Entscheidungstexte

  • B 3621/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1996 B 3621/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3621.1995

Dokumentnummer

JFR_10039773_95B03621_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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