RS Vwgh 1997/7/1 97/04/0050

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;
GewO 1994 §376 Abs2 Z11;

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 376 Abs 2 Z 11 GewO 1994 setzt voraus, daß eine Anlage, die am 1.8.1974 errichtet war, vor diesem Tag nach den Bestimmungen der GewO 1859 nicht genehmigungspflichtig war, hingegen mit diesem Tag am Maßstab der damals in Kraft getretenen Bestimmungen der GewO 1994 als genehmigungspflichtig zu qualifizieren gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040050.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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