RS Vwgh 1997/7/1 96/04/0222

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 1993 §3 Abs6;

Beachte

Besprechung in: RdU 2006, S 9 bis 18;

Rechtssatz

Hinsichtlich eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 6 UVPG 1993 kommt - abgesehen von der Möglichkeit einer Feststellung auch von Amts wegen - nur den im § 3 Abs 6 UVPG 1993 genannten Personen das Antragsrecht zu. Der Standortgemeinde kommt in einem derartigen Feststellungsverfahren jedenfalls kein Antragsrecht zu. Aus § 3 Abs 6 UVPG 1993 ist zu folgen, daß die Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040222.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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