RS Vfgh 1996/2/28 G231/94

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FortpflanzungsmedizinG §3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FortpflanzungsmedizinG mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs1 und Abs3 FortpflanzungsmedizinG.

§2 Abs1 FortpflanzungsmedizinG läßt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu. Voraussetzung für die Zulässigkeit des vorliegenden Individualantrages ist damit, daß die Antragstellerin entweder verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Im Antrag wird aber weder der Bestand einer Ehe noch der einer eheähnlichen Gemeinschaft dargetan. Derartiges wird nicht einmal behauptet. Nach dem Antragsvorbringen, von dem der Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Individualantrages auszugehen hat (vgl zB VfSlg 10353/1985), fehlt es somit an der Prozeßvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin durch die bekämpften Vorschriften.§2 Abs1 FortpflanzungsmedizinG läßt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu. Voraussetzung für die Zulässigkeit des vorliegenden Individualantrages ist damit, daß die Antragstellerin entweder verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Im Antrag wird aber weder der Bestand einer Ehe noch der einer eheähnlichen Gemeinschaft dargetan. Derartiges wird nicht einmal behauptet. Nach dem Antragsvorbringen, von dem der Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Individualantrages auszugehen hat vergleiche zB VfSlg 10353/1985), fehlt es somit an der Prozeßvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin durch die bekämpften Vorschriften.

Entscheidungstexte

  • G 231/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1996 G 231/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fortpflanzungsmedizin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G231.1994

Dokumentnummer

JFR_10039772_94G00231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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