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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §75 Abs2;Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob und allenfalls welche Auflagen in Erfüllung des Gesetzesauftrages des § 79 GewO 1994 von der Behörde zum Schutz von erst später zugezogenen Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen vorzuschreiben sind, bedarf es neben der Feststellung der heute von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auch der Feststellung des Maßes dieser Immissionen bei konsensgemäßem Betrieb der Betriebsanlage in jenem Zeitpunkt, in dem diese Nachbarn ihre Nachbareigenschaft iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 erlangten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040024.X04Im RIS seit
11.07.2001