RS Vwgh 1997/7/1 97/04/0024

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Beurteilung, ob und allenfalls welche Auflagen in Erfüllung des Gesetzesauftrages des § 79 GewO 1994 von der Behörde zum Schutz von erst später zugezogenen Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen vorzuschreiben sind, bedarf es neben der Feststellung der heute von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auch der Feststellung des Maßes dieser Immissionen bei konsensgemäßem Betrieb der Betriebsanlage in jenem Zeitpunkt, in dem diese Nachbarn ihre Nachbareigenschaft iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 erlangten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040024.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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