RS Vwgh 1997/7/1 95/04/0129

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356a Abs1;

Rechtssatz

§ 356a GewO 1994 ermöglicht es zwar dem Genehmigungswerber, im Zuge des Genehmigungsverfahrens wesentliche Projektsänderungen vorzunehmen, schränkt diese Möglichkeit aber gleichzeitig auf Änderungen "zur Wahrung von im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen" ein. Änderungen, die geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen, sind daher von § 356a Abs 1 GewO 1994 nicht erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040129.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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