RS Vwgh 1997/7/2 97/12/0116

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
AVG §56;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs6;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
GehG 1956 §142 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §142 Abs4 idF 1994/550;
GehG 1956 §73b;
PG 1965 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte kann bei seiner (Aktivdienstbehörde) Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber beantragen, wann sein Anspruch auf die Dienstzulage (hier: gemäß § 73b GehG) erloschen ist. Ein derartiger Feststellungsbescheid der (Aktivdienstbehörde) Dienstbehörde bindet auch die bei der Bemessung des Ruhegenusses des Beamten gemäß § 2 Abs 6 zweiter Satz DVG 1984 eingeschrittenen (Pensionsbehörden) Dienstbehörden. Solange jedoch ein derartiger Feststellungsbescheid der (Aktivdienstbehörde) Dienstbehörde nicht erlassen wurde, steht es den nach § 2 Abs 6 Satz 2 DVG 1984 in Angelegenheiten des besoldungsrechtlichen Geldanspruches zuständigen (Pensionsbehörden) Dienstbehörden nach Maßgabe des auch im Dienstrechtsverfahren geltenden § 38 AVG zu, die für die Ermittlung der Richtigkeit maßgeblichen Vorfragen (hier: Zeitpunkt des Endes der Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 73b GehG) selbständig zu beurteilen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120116.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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