RS Vfgh 1996/2/29 B2229/94

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Überprüfung von Eingriffen in die Versammlungsfreiheit

Rechtssatz

Jeder in die Versammlungsfreiheit eingreifende Bescheid verletzt schon dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit. Da für diesen Fall die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben ist, ist jene des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z1 B-VG ausgeschlossen (vgl zB VfSlg 12155/1989; VfGH 30.11.95 B1495/94).

Schlagworte

VfGH / Abtretung, Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2229.1994

Dokumentnummer

JFR_10039771_94B02229_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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