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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Abweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Überprüfung von Eingriffen in die VersammlungsfreiheitRechtssatz
Jeder in die Versammlungsfreiheit eingreifende Bescheid verletzt schon dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit. Da für diesen Fall die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben ist, ist jene des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z1 B-VG ausgeschlossen (vgl zB VfSlg 12155/1989; VfGH 30.11.95 B1495/94).
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VersammlungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2229.1994Dokumentnummer
JFR_10039771_94B02229_2_01