RS Vfgh 1996/2/29 V170/95, V171/95

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Stubenberg idF der Beschlüsse vom 29.05.91. 17.06.91 und 03.02.92
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Grundstücken als "Freiland" trotz Verbauung der Nachbargrundstücke; öffentliches Interesse an Verhinderung der Zersiedelung des Gebiets rund um einen Badesee

Rechtssatz

Neuerliche Prüfung eines Flächenwidmungsplanes aufgrund eines zweiten Prüfungsbeschlusses nach Entkräftung der im ersten Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken (siehe E v 02.10.95, V53/95 ua).

Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Stubenberg idF der Beschlüsse vom 29.05.91, 17.06.91 und 03.02.92.Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Stubenberg in der Fassung der Beschlüsse vom 29.05.91, 17.06.91 und 03.02.92.

Obgleich für die beiden in Rede stehenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Erlassung des (ersten) Flächenwidmungsplans 1985 Widmungsbewilligungen bestanden und die Nachbargrundstücke verbaut waren, kann dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er unter den gegebenen Umständen beide Gebiete als "Freiland" ausgewiesen hat. Stubenberg ist nämlich aufgrund des im Gemeindegebiet liegenden großen Badesees eine Gemeinde, für die der Fremdenverkehr außerordentlich bedeutsam erscheint und die für die Errichtung von Zweitwohnsitzen besonders attraktiv ist. Daher hat der Verordnungsgeber den ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Spielraum nicht verlassen, wenn er davon ausgegangen ist, diese Umstände erforderten zum einen, das natürliche Landschaftsbild weitestmöglich zu erhalten, zum anderen, die Zersiedelung durch Wohnhäuser zu verhindern, und wenn er deshalb zum Schluß gelangte, es sei besonders wichtig, dem Druck, Bauland-Enklaven zu schaffen, konsequent entgegenzuwirken.

Der Gemeinderat hat also im Sinne des Gesetzes die privaten Interessen an der Bebauung von Grundflächen gegen die öffentlichen Interessen, eine Zersiedelung zu verhindern, gegeneinander derart abgewogen, daß er den letzteren den Vorzug gegeben hat.

(Anlaßfälle: E v 06.03.96, B1543/92 ua - Abweisung der Beschwerden).

Entscheidungstexte

  • V 170,171/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.02.1996 V 170,171/95

Schlagworte

VfGH / Verfahren, VfGH / Bedenken, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V170.1995

Dokumentnummer

JFR_10039771_95V00170_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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