RS Vwgh 1997/7/2 97/12/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

63/06 Dienstrechtsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
98/03 Wohnbaufinanzierung

Norm

BKUVG §24;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
DVV 1981 §2 Z3 lita;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §2 Abs1 lita;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §4 Abs1;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 89/12/0074 5

Stammrechtssatz

Streitigkeiten aus der Handhabung des durch § 24 B-KUVG eingeräumten Abzugsrechtes im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherten sind, da sie unmittelbar das Ausmaß des vom Dienstgeber an den Versicherten zu erbringenden Entgeltes betreffen, keine Verwaltungssachen im Sinne des Siebenten Abschnittes des ASVG, zu deren Entscheidung der in Betracht kommende Versicherungsträger berufen wäre; sie sind vielmehr in dem zur Entscheidung von Entgeltstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Versichertem vorgesehenen Verfahren auszutragen (hier: in Angelegenheiten pensionsrechtlicher Geldansprüche eines Ruhestandbeamten ist in erster Instanz das Bundesrechenamt und als Berufungsbehörde der Bundesminister zuständig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120189.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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