RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0219

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §17 Abs1;
PVG 1967 §10a Abs3;

Rechtssatz

Aus § 10a Abs 3 PVG folgt ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Art 20 B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120219.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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