RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0227

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/11 93/12/0181 1 (hier: Bei Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses waren die Kosten für den Besuch einer französischen Privatschule anstelle einer kostenlosen französischen Schule nicht zu berücksichtigen).

Stammrechtssatz

Ob Ausbildungskosten im Wege der höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden können, ist nach Billigkeit aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in § 21 GehG umschriebenen Bemessungsparameter zu beurteilen und wird umso eher der Fall sein, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120227.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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