RS Vwgh 1997/7/2 95/12/0025

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §8 idF 1989/343;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0023 E 2. Juli 1997 95/12/0024 E 2. Juli 1997 95/12/0231 E 2. Juli 1997 95/12/0232 E 2. Juli 1997

Rechtssatz

Über das Ausmaß der besoldungsrechtlich gebührenden Vollzugsgebühren und Wegegebühren im Rückforderungsverfahren gemäß § 8 Vollzugs- und WegegebührenG 1975 (mit den Bescheiden des Vorstehers des zivilrechtlich zuständigen BG bzw mit dem Berufungsbescheid des Präsidenten des zivilrechtlich zuständigen LG) kann nicht bindend auch mit besoldungsrechtlicher Wirkung für die betroffenen weiteren beteiligten Gerichtsvollzieher abgesprochen werden. Dem Gesetz ist eine solche Bindungswirkung nicht zu entnehmen. Die Frage, welche Vollzugsgebühren und Wegegebühren den betroffenen weiteren Gerichtsvollziehern besoldungsrechtlich zustehen, ist im Rückforderungsverfahren gemäß § 13a GehG zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120025.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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