RS Vwgh 1997/7/4 97/03/0028

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Veröffentlicht am 04.07.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §7 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/03/0328 1

Stammrechtssatz

Ein Nebeneinanderfahren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten gem § 2 Abs 1 Z 29 StVO gilt nur dann nicht als "Überholen", wenn sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen, wobei von einer "Fahrzeugreihe" erst dann gesprochen werden kann, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren (Hinweis: E 13.4.1984, 83/02/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030028.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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