Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/04/0032 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden (Hinweis E 22.12.1992, 92/04/0128). AUS WELCHEN GRÜNDEN dies nicht der Fall ist, dh, aus welchen Gründen KEINE liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten vorhanden sind, ist im Verfahren nach § 87 Abs 2 GewO 1973 ohne Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030129.X02Im RIS seit
03.04.2001