RS Vwgh 1997/7/4 97/03/0028

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Veröffentlicht am 04.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es gehört weder ein ZIFFERNMÄßIG BESTIMMTER Abstand zwischen den Fahrzeugen noch eine bestimmte von den Fahrzeugen eingehaltene FAHRGESCHWINDIGKEIT zu den Tatbestandsmerkmalen einer Übertretung des § 18 Abs 1 StVO (Hinweis E 9.11.1984, 84/02B/0064 und E 25.9.1986, 86/02/0058).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030028.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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