RS Vwgh 1997/7/4 97/03/0129

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Veröffentlicht am 04.07.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 4

Stammrechtssatz

Bei den im § 87 Abs 2 GewO 1973 angeführten Gläubigern, deren Interesse zu wahren ist, handelt es sich um alle Gläubiger des Gewerbeinhabers, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder nur im Zuge der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neu entstehende Schuldverhältnisse handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030129.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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