Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 4Stammrechtssatz
Bei den im § 87 Abs 2 GewO 1973 angeführten Gläubigern, deren Interesse zu wahren ist, handelt es sich um alle Gläubiger des Gewerbeinhabers, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder nur im Zuge der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neu entstehende Schuldverhältnisse handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030129.X01Im RIS seit
03.04.2001