RS Vfgh 1996/3/1 B2579/95

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Veröffentlicht am 01.03.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
ASVG §49 Abs3 Z20

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht und im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche und willkürliche Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Basis des lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswertes für die Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Rechtssatz

Die Förderung öffentlicher Verkehrsmittel liegt im öffentlichen Interesse. Dies kann jedoch nichts daran ändern, daß die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes §49 Abs3 Z20 ASVG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, da sie jene (nicht geringe Zahl von) Personen in unsachlicher Weise benachteiligt, die ein Privatfahrzeug benützen müssen, weil ihnen ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht

(s VfSlg 13093/1992).

Als Maßstab für die beitragsrechtliche Beurteilung von Kostenvergütungen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei Fehlen eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die Entfernung ein fiktiver Autobustarif heranzuziehen.

Der Verfassungsgerichtshof ist auch nicht der Auffassung, daß die Gleichsetzung fiktiver mit den tatsächlichen Kosten unvertretbar ist, zumal nur dann, wenn dies geschieht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §49 Abs3 Z20 ASVG bestehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung), Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2579.1995

Dokumentnummer

JFR_10039699_95B02579_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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