RS Vwgh 1997/7/9 95/13/0110

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs5;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/09 94/13/0209 3

Stammrechtssatz

In zeitlicher Hinsicht ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idgF nicht strikt für (allein) das Kalenderjahr zu fordern, in welchem das Anbringen auf Bescheidausstellung gestellt worden ist, weil die das Abgabenrecht sonst kennzeichnende Periodenbetrachtung der Beurteilung der hier anstehenden Fragen nicht gerecht werden kann. Es genügt daher für die Erlassung eines dem Anbringen einer Körperschaft stattgebenden Bescheides, wenn die Erfüllung der dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen in einem übergreifend zu beurteilenden zeitlichen Nahbereich zur Antragstellung und Bescheiderlassung bejaht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130110.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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