RS VwGH Erkenntnis 1997/07/09 94/13/0209

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Rechtssatz

In der durch die gebotene sinngemäße Anwendung von § 115, § 119, § 138 und § 183 BAO gekennzeichneten verfahrensrechtlichen Hinsicht obliegt der die Erlassung eines Bescheides nach § 4 Abs 4 Z 5 letzter Absatz erster Satz EStG 1988 idF BGBl 1993/818 begehrenden Körperschaft Behauptung und Beweis der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen in der Weise, daß der ASt der FLD alle solchen Auskünfte zu erteilen und alle solchen Unterlagen vorzulegen hat, aus denen das Vorliegen der dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen beurteilt werden kann. Der FLD obliegt vor der rechtlichen Beurteilung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Würdigung der vorgelegten Beweise, wobei sie in Wahrnehmung der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht sich fachkundiger Hilfe dann zu bedienen hat, wenn Fragen zur Beurteilung anstehen, die fachkundiger sachlicher Beurteilung bedürfen und die Sachkompetenz der nach dem SteuerreformG 1993, BGBl 1993/818, mit der Entscheidung der vorliegenden Fragen betrauten Abgabenbehörde übersteigen. Die dem ASt zumutbare Mitwirkungspflicht am Verfahren ist unter Setzung zumutbarer Fristen einzufordern.

Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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