RS Vwgh 1997/7/10 97/20/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1359/50 E 6. Februar 1951 VwSlg 1908 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein erst am letzten Tage der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200299.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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