RS Vwgh 1997/7/10 97/07/0109

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AgrVG §1;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen Bescheide, mit denen der Landesagrarsenat einen Wiederaufnahmeantrag abweist, ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Bescheid, mit dem das zur Wiederaufnahme beantragte Verfahren abgeschlossen wurde, um ein "aufhebendes Erkenntnis" im Sinne des § 7 Abs 2 AgrBehG 1951 handelt oder nicht. Voraussetzung für die Anrufbarkeit des Obersten Agrarsenates ist lediglich, daß die Materie, die den Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens bildet, in den Katalog des § 7 Abs 2 AgrBehG 1951 fällt (Hinweis E 13.1.1987, 86/07/0276, VwSlg 12369/1987; hier: Einräumung eines Bringungsrechts über Grundstücke des Wiederaufnahmewerbers).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070109.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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