RS Vwgh 1997/7/10 95/20/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/01/0667 1 (hier war der Bf wegen an von ihm als zum Führen von Faustfeuerwaffen berechtigtes Wachorgan "bewachten" Unternehmen begangenen Diebstahls sowie ua wegen Besitzes von Kriegsmaterial verurteilt worden)

Stammrechtssatz

Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß aufgrund des sich in der Straftat manifestierenden schweren Charaktermangels und bestimmten, allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführten Situation eine leichtfertige oder mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0061; der Vorwurf eines schweren Charaktermangels trifft im vorliegenden Fall umsomehr zu, als er seinen eigenen minderjährigen Sohn zur Unzucht angestiftet hatte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten