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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Inländerdiskriminierung infolge strengerer Voraussetzungen bei rein innerstaatlichen Sachverhalten als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem BezugSpruch
I. Im Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 75/1999 werden §6 Abs1 litb und c, im Abs2 die Wortfolge "im Sinne des Abs1 litb", Abs3 und Abs7 als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Im Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 1999, werden §6 Abs1 litb und c, im Abs2 die Wortfolge "im Sinne des Abs1 litb", Abs3 und Abs7 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. Im Übrigen wird §6 Abs2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. Im Übrigen wird §6 Abs2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Die Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Wortfolge "im Sinne des §6 Abs2" im ersten und letzten Satz des §5 Abs2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 werden eingestellt.römisch drei. Die Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Wortfolge "im Sinne des §6 Abs2" im ersten und letzten Satz des §5 Abs2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 werden eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B2149/00, B805/01 und B170/02 auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B2149/00, B805/01 und B170/02 auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:
1.1. Zu B2149/00
Mit Kaufvertrag vom 28.9./1.10.1999 verkaufte JB seinen Hälfteanteil an einem näher bezeichneten landwirtschaftlichen Grundstück mit einer Gesamtfläche von 4,4264 ha an die Beschwerdeführerin. Dieser Kaufvertrag steht im Zusammenhang mit einem Darlehen über S 2,500.000,-, das der mittlerweile verstorbene Gatte der Beschwerdeführerin JB gewährt hatte, und dient insbesondere der Tilgung dieser Darlehens- und Zinsforderung. Die zweite Hälfte des Grundstückes steht im Miteigentum von zwei weiteren Personen. Das gesamte Grundstück, das über keine Hofstelle verfügt, ist verpachtet.
Die bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke versagte dem Rechtserwerb die Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Selbstbewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Die Landes-Grundverkehrskommission wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es könne keine positive Selbstbewirtschaftungsprognose getroffen werden. Die bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke versagte dem Rechtserwerb die Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Selbstbewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Die Landes-Grundverkehrskommission wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es könne keine positive Selbstbewirtschaftungsprognose getroffen werden.
Weiters fände Europarecht auf den vorliegenden "rein internen Sachverhalt" ohne erkennbaren Bezug zum Gemeinschaftsrecht keine Anwendung.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.2. Zu B805/01
Mit Kaufvertrag vom 5.4./18.4.2000 verkaufte JS eine näher bezeichnete Liegenschaft bestehend aus einem Waldgrundstück im Ausmaß von 40,065 ha an die beschwerdeführende Gesellschaft.
Die bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke erteilte diesem Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 19. Juni 2000 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als amtsbekannter und bedeutender holzverarbeitender Betrieb mit Firmenstandorten in W und St J die Selbstbewirtschaftung im Rahmen der nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Holznutzung garantiere. Die bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke erteilte diesem Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 19. Juni 2000 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als amtsbekannter und bedeutender holzverarbeitender Betrieb mit Firmenstandorten in W und St J die Selbstbewirtschaftung im Rahmen der nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Holznutzung garantiere.
Gegen diesen Bescheid erhob der Landesgrundverkehrsreferent Berufung und brachte vor, dass bereits mit Kaufvertrag vom 12. Feber 1997 dasselbe Waldgrundstück von der beschwerdeführenden Gesellschaft gemeinsam mit FE erworben worden sei. Diesem Rechtserwerb sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die an ihn erhobene Beschwerde abgewiesen, da bei FE bereits Großgrundbesitz anzunehmen sei. Es sei nicht einsichtig, dass dieses Argument nicht mehr gelte, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft, die in der "geschäftlichen Verfügungsmacht" des FE stehe, nunmehr als Käuferin auftrete. Auch sei die geforderte Selbstbewirtschaftung im Hinblick auf die im Eigentum des Geschäftsführers FE stehenden land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen und erheblichen Firmenbeteiligungen nicht gesichert.
In ihrer Gegenäußerung trat die beschwerdeführende Gesellschaft mit näherer Begründung der Berufung entgegen.
Die Landes-Grundverkehrsbehörde gab der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge. Sie begründete dies damit, dass nach den Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft ausschließlich eine Privatstiftung, deren drei Vorstände weisungsfrei seien, über die EH-Beteiligungsgesellschaft mbH und damit über die beschwerdeführende Gesellschaft wirtschaftlich verfügungsberechtigt sei. Beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes durch eine juristische Person müsse sichergestellt sein, dass jene Personen zur Selbstbewirtschaftung willens und fähig sind, welche die juristische Person wirtschaftlich dominieren. Hinsichtlich der Vorstände sei aber nicht einmal behauptet worden, dass sie die Selbstbewirtschaftung der Waldflächen aufnehmen würden; vielmehr sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die beiden Geschäftsführer M und FE die Selbstbewirtschaftung beaufsichtigten und ein Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft unter Zuhilfenahme von qualifiziertem Personal die Waldparzellen bewirtschaften werde. Die Selbstbewirtschaftung durch die beschwerdeführende Gesellschaft sei daher nicht gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.3. Zu B170/02
Mit Übergabsvertrag vom 14. Dezember 2000 übergab TA vier Grundstücke in S und ihren Hälfteanteil an zwei Grundstücken in M an ihren Sohn HR; die Übergeberin behielt sich das Fruchtnießungsrecht an einer Liegenschaft in S vor. Der Übernehmer verpflichtete sich, eine monatliche Leibrente an seine Mutter zu bezahlen.
Die Vorsitzende der bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingerichteten Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellte mit Bescheid fest, dass der Grunderwerb an der Liegenschaft in M gemäß §5 Abs1 litc Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Folgenden: TGVG 1996) keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe. Die Vorsitzende der bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingerichteten Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stellte mit Bescheid fest, dass der Grunderwerb an der Liegenschaft in M gemäß §5 Abs1 litc Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Folgenden: TGVG 1996) keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe.
Gegen diese Entscheidung erhob der Landesgrundverkehrsreferent fristgerecht Berufung und brachte vor, dass TA nicht ihren gesamten land- und forstwirtschaftlichen Besitz an ihren Sohn übertragen habe, da sie noch Eigentümerin zweier land- bzw. forstwirtschaftlicher Grundstücke in S sei. Er beantragte daher den Bescheid der Vorsitzenden der Bezirks-Grundverkehrskommission wegen Unzuständigkeit zu beheben. Der angefochtene Bescheid wurde durch Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren versagte die Bezirks-Grundverkehrskommission dem Erwerb der Liegenschaft in M die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass der Erwerber kein Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sei, er keine landwirtschaftlichen Flächen besitze und mit einer Selbstbewirtschaftung nicht zu rechnen sei. §5 Abs1 litd TGVG 1996 könne nicht zur Anwendung gelangen, da nicht alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ungeteilt an eine Person übergeben worden seien. Unter "alle Grundstücke" im Sinne der Bestimmung seien nicht nur die in einem bestimmen Gebiet einer Gemeinde liegenden, sondern alle dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegenden Grundstücke zu verstehen.
TA und HR erhoben gegen diesen Bescheid Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Besitz der TA in S bestehe und dass eine einheitliche Bewirtschaftung der Liegenschaft in M und jener in S nicht möglich sei. Auch eine Eigenbewirtschaftung durch den Erwerber sei nicht möglich.
Die Landes-Grundverkehrskommission wies die Berufung als unbegründet ab. Das Ermittlungsverfahren sei auf Berufungsebene ergänzt und dabei festgestellt worden, dass der Erwerber weder ein Wirtschaftsgebäude, noch Geräte oder Maschinen für die Bewirtschaftung besitze. Die Flächen seien derzeit an einen Landwirt in M verpachtet, der diese mähe. Da vom Berufungswerber selbst eingestanden werde, dass eine Selbstbewirtschaftung durch ihn nicht möglich sei, erübrige sich eine Prognoseentscheidung.
Aus dem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des §6 Abs1 lita TGVG 1996 sei nichts gewonnen, da für eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle Voraussetzungen des §6 Abs1 leg.cit. erfüllt sein müssten.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Bei Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 litb und c und Abs7 TGVG 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 75/1999 entstanden. Weiters ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass §6 Abs2 TGVG 1996 in untrennbarem Zusammenhang mit §6 Abs1 litb TGVG 1996 steht und die Wortfolge "im Sinne des §6 Abs2" im ersten und letzten Satz in §5 Abs2 TGVG 1996 mit §6 Abs2 TGVG 1996 sowie §6 Abs3 TGVG 1996 mit §6 Abs1 litc TGVG 1996. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 30. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen eingeleitet. 2. Bei Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 litb und c und Abs7 TGVG 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 1999, entstanden. Weiters ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass §6 Abs2 TGVG 1996 in untrennbarem Zusammenhang mit §6 Abs1 litb TGVG 1996 steht und die Wortfolge "im Sinne des §6 Abs2" im ersten und letzten Satz in §5 Abs2 TGVG 1996 mit §6 Abs2 TGVG 1996 sowie §6 Abs3 TGVG 1996 mit §6 Abs1 litc TGVG 1996. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 30. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen eingeleitet.
3. Die Rechtslage gemäß TGVG 1996 stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§1.(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
b) an Baugrundstücken und
c) an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
Begriffsbestimmungen
§2.(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
a) Grundstücke, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind;
b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser und für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, gewidmet sind.
...
Gleichbehandlung von Personen und Gesellschaften
aus EU- bzw. EWR-Staaten
§3.(1) Natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EUbzw. EWR-Staates sind, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
a) der Niederlassungsfreiheit nach Art43 des EG Vertrages bzw. nach Art31 des EWR-Abkommens,
b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art49 des EG-Vertrages bzw. nach Art36 des EWR-Abkommens,
c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art56 des EG Vertrages bzw. nach Art40 des EWR-Abkommens, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.
[§3 TGVG 1996 steht idF LGBl. 75/1999 in Geltung.] [§3 TGVG 1996 steht in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 1999, in Geltung.]
2. Abschnitt
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
Genehmigungspflicht
§4. (1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
b) - h) ...
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§5. (1) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach §4:
a) - e) ...
Genehmigungsvoraussetzungen
§6. (1) Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn
a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,
b) gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden,
c) der Erwerber über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und
d) der Erwerber erklärt, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
[§6 TGVG 1996 steht idF LGBl. 75/1999 in Geltung.][§6 TGVG 1996 steht in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 1999, in Geltung.]
Besondere Versagungsgründe
§7. (1) Unter Berücksichtigung der Interessen nach §6 Abs1 lita ist die Genehmigung nach §4 insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß
a) Grundstücke einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder der ihrer Beschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, es sei denn, daß Grundstücke zur Erfüllung von Aufgaben in einem öffentlichen Interesse, das jenes nach §6 Abs1 lita überwiegt, benötigt werden;
b) unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der lita dient;
c) eine der Verbesserung der Agrarstruktur dienende und für einen Dritten dringend notwendige Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Besitzes vereitelt wird;
d) die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur gestört wird, es sei denn, daß der Rechtserwerb der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Sinne der lita dient;
e) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großbesitz erworben werden;
f) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden;
g) der Preis für das zu erwerbende Recht den Verkehrswert um mehr als 30 v. H. übersteigt;
h) Grundstücke einer Verwendung zugeführt werden, die offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm, zum örtlichen Raumordnungskonzept, zum Flächenwidmungsplan oder sonst zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht.
[§7 Abs2 TGVG 1996 erhielt seine Fassung durch LGBl. 75/1999.] [§7 Abs2 TGVG 1996 erhielt seine Fassung durch Landesgesetzblatt 75 aus 1999,.]
Auflagen
§8. (1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach §6 Abs1 und 4 kann die Genehmigung nach §4 mit Auflagen erteilt werden. ..."
4. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen, wie folgt dar:
"...
... Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger im Verhältnis zu Ausländern am Gleichheitssatz zu messen ist und daher einer sachlichen Rechtfertigung bedarf (vgl. VfSlg. 13084/1992, 14863/1997, 14963/1997). ... Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger im Verhältnis zu Ausländern am Gleichheitssatz zu messen ist und daher einer sachlichen Rechtfertigung bedarf vergleiche VfSlg. 13084/1992, 14863/1997, 14963/1997).
Diesen Gedanken hat der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die 'doppelte Bindung' des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht - auch auf die so genannte 'Inländerdiskriminierung' übertragen (VfSlg. 14863/1997, 14963/1997, 15683/1999). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte im Verhältnis zu Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (in diesem Sinn insb. auch Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, [2001], 82 ff; Holoubek, 'Inländerdiskriminierung' im Wirtschaftsrecht, in:
Aicher/Holoubek/Korinek [Hrsg.], Gemeinschaftsrecht und Wirtschaftsrecht [2000], 159 ff; Baumgartner, EU-Mitgliedschaft und Grundrechtsschutz, 1997, 208 ff).
Die bisherige Judikatur bezog sich jeweils auf Fälle, in denen bereits die österreichischen Normen zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und solchen mit Gemeinschaftsbezug differenzierten.
... Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich eine solche Differenzierung erst aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. Knobl, Inländerdiskriminierung aus verfassungsrechtlicher Sicht, in Rill-FS [1995], 293 [318]; ... Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich eine solche Differenzierung erst aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ergibt vergleiche Knobl, Inländerdiskriminierung aus verfassungsrechtlicher Sicht, in Rill-FS [1995], 293 [318];
Kucsko-Stadlmayer, Der Vorrang des EU-Rechts vor österreichischem Recht, ecolex 1995, 338 [344]; Lienbacher, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Zugang zu Wohnmöglichkeiten, wobl 1998, 321 [331];
Schneider, Die 'Konle'-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf das österreichische Grundverkehrsrecht, ZfV 2000, 16 [25]).
... Verstößt eine gesetzliche Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, dann wird sie in Fällen mit Gemeinschaftsbezug verdrängt. Die nationalen Normen sind dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen ist die nationale Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden.
Vergleicht man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so ist nun zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden (VfGH 1.3.2004, G110/03 ua.).
... Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind mit den Bestimmungen des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes 1993 LGBl. 61 idF LGBl. 85/1997, das der Entscheidung Ospelt zugrundelag, vergleichbar. Auch im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ist für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter anderem die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber Voraussetzung für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes, abgesehen von Ausnahmen, die in den vorliegenden Fällen nicht gegeben sind. ... Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind mit den Bestimmungen des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes 1993 LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 1997,, das der Entscheidung Ospelt zugrundelag, vergleichbar. Auch im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ist für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter anderem die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber Voraussetzung für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes, abgesehen von Ausnahmen, die in den vorliegenden Fällen nicht gegeben sind.
... In den den Beschwerden zugrunde liegenden Fällen ist die Ungleichbehandlung von Inländern im Verkehr mit land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken