RS Vwgh 1997/7/10 95/20/0201

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/11/0152 4

Stammrechtssatz

Kein Zuspruch von Schriftsatzaufwand, wenn in dem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz der bel Beh lediglich die Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt wird, ohne daß zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen wurde, und dies einer bloßen Berufung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides gleichkommt (Hinweis E 15.11.1983, 83/11/0084, E 17.9.1991, 90/05/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X06

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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