RS Vfgh 1996/3/6 G160/94, G189/94, V75/94, V116/94

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art13
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art116a
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
Satzungen des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung vom 09.08.89
F-VG 1948 §3 Abs2
Stmk AbfallwirtschaftsG §17, §17b

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofs auf Prüfung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen mangels Präjudizialität; keine Anwendung solcher Verordnungen durch die Gerichte; Abweisung von Anträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk AbfallwirtschaftsG betreffend die Umlegung der Kosten für den Aufwand eines Abfallwirtschaftsverbandes auf die Gemeinden; keine finanzverfassungsrechtliche Unzulässigkeit kosten- und aufwandsabhängiger Beiträge von Mitgliedsgemeinden an einen Gemeindeverband

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofs auf Aufhebung der nicht gehörig kundgemachten Satzungen des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung vom 09.08.89.

Nimmt ein Gericht eine fehlerhafte, daher rechtswidrige Kundmachung einer Verordnung an, so wird damit implizit die Anwendung der Verordnung durch das Gericht, damit aber weiter die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 und 139 Abs1 B-VG ausgeschlossen.

Ungeachtet des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Art139 Abs3 litc B-VG verhalten ist, Verordnungen auch auf ihre Kundmachung zu überprüfen und im Falle der gesetzwidrigen Kundmachung aufzuheben, ist es allen sonstigen Gerichten von Verfassungs wegen verwehrt, die Aufhebung einer Verordnung aus dem Grunde der gesetzwidrigen Kundmachung (, welche der nicht "gehörigen" Kundmachung im Sinne des Art89 Abs1 B-VG gleichkommt,) beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Nicht gehörig kundgemachte Verordnungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen und sind sohin von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden (mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur).

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §17 Abs5, des §17b Abs2 zweiter Satz und der Worte "Kostenersätze und" in §17b Abs3 Stmk AbfallwirtschaftsG.

§3 Abs2 letzter Satz F-VG 1948 besagt entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß kosten- und aufwandsabhängige Beiträge von Mitgliedsgemeinden an Gemeindeverbände im Sinne des Art116a B-VG verfassungsrechtlich unzulässig sind.

§3 Abs2 letzter Satz F-VG 1948 ist schon auf Grund seiner historischen Bedeutung nicht dahin zu verstehen, daß er bestimmte Gemeindeverbände von einer Bedarfsumlegung ausschließen will; die Verfassungsvorschrift ermächtigte vielmehr den Landesgesetzgeber, die Bedarfsumlegung für die seinerzeit in ihrer rechtlichen Existenz umstrittenen Bezirksfürsorgeverbände zu regeln. Nur für die seinerzeit verfassungsrechtlich nicht eindeutig einzuordnenden Bezirksfürsorgeverbände bedurfte es jedoch dieser besonderen finanzverfassungsrechtlichen Grundlage. Für Gemeinde(zweck)verbände nach Art116a B-VG ist damit keine (finanz-)verfassungsrechtliche Festlegung erfolgt.

Die auf Art116a Abs4 B-VG gestützten Gemeindeverbände unterliegen bei der Regelung der Aufbringung ihrer Finanzmittel nicht der Finanz-Verfassungsgesetzgebung nach Art13 B-VG in Verbindung mit dem F-VG 1948. Unterliegt die Finanzierung der Gemeindeverbände nach Art116a Abs4 B-VG aber nicht dem finanzverfassungsrechtlichen Regime des Art13 B-VG in Verbindung mit dem F-VG 1948, so ist der nach Art116a Abs4 und Abs5 B-VG zuständige Gesetzgeber nicht gehindert, im Rahmen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorschriften, etwa des Gleichheitssatzes, vorzusehen, daß die den Gemeindeverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten auf die Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverbandes umgelegt werden.

Da sohin die durch §3 Abs2 F-VG 1948 ausgesprochene finanzverfassungsrechtliche Ermächtigung der Landesgesetzgebung zur Regelung der Umlegung des Bedarfes von Gemeindeverbänden, die am Tage des Inkrafttretens des F-VG 1948 bereits bestanden, über die Zulässigkeit einer Finanzierung der Tätigkeit von Gemeindeverbänden nach Art116a B-VG durch zwangsweise Kostenbeiträge der Mitgliedsgemeinden schweigt und diese insbesondere nicht verbietet, erweisen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen §17 Abs5, §17b Abs2 zweiter Satz und die Worte "Kostenersätze und" in §17b Abs3 Stmk AbfallwirtschaftsG als nicht berechtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Abfallwirtschaft, Gemeinderecht, Gemeindeverband, Finanzverfassung, Abgabenwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G160.1994

Dokumentnummer

JFR_10039694_94G00160_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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