RS Vwgh 1997/7/17 97/09/0164

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §111 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 2 (hier wurde das Disziplinarverfahren VOR Fassung eines Verhandlungsbeschlusses eingestellt)

Stammrechtssatz

Aus § 126 Abs 2 BDG 1979 folgt, daß der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch von einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür zutreffen. Diese vom Wortlaut nahe gelegte Auslegung wird auch durch die Einrichtung der Selbstanzeige (§ 111 BDG 1979) untermauert, die dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090164.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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