RS Vwgh 1997/7/18 96/02/0389

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/29 95/02/0487 1 (hier: Diese Grundsätze sind sinngemäß auch auf die rechtswirksame Erlassung eines Ausweisungsbescheides übertragbar. Im gegenständlichen Fall gab der Fremde seine Identität zunächst durch Vorlage eines Personalausweises, der auf den Namen seines Bruders lautete, an. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob irgendwo eine andere Person unter diesem Namen tatächlich existent ist).

Stammrechtssatz

In Ansehung eines Schubhaftbescheides kommt es nicht entscheidend auf den Namen (oder auch die Nationalität) des Betroffenen, sondern darauf an, ob jene Person als Objekt des behördlichen Aktes feststeht; eine andere Betrachtungsweise würde zu dem geradezu sinnwidrigen Ergebnis führen, daß die Schubhaft gegenüber einem Fremden, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern, rechtswidrig wäre (Hinweis E 29.3.1996, 95/02/0274).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020389.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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