Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Für die im § 5 Abs 5 StVO idF 1994/518 geregelte Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht genügt die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung, welche schon auf Grund des Umstandes, daß die Atemluft des Lenkers nach Alkohol roch, angenommen werden durfte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Lenker auf Grund der Menge des getrunkenen Alkohols "keinerlei Bedenken" hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit gehabt haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020278.X01Im RIS seit
12.06.2001