RS Vwgh 1997/7/18 97/02/0278

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;

Rechtssatz

Für die im § 5 Abs 5 StVO idF 1994/518 geregelte Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht genügt die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung, welche schon auf Grund des Umstandes, daß die Atemluft des Lenkers nach Alkohol roch, angenommen werden durfte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Lenker auf Grund der Menge des getrunkenen Alkohols "keinerlei Bedenken" hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit gehabt haben sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020278.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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