RS Vwgh 1997/7/29 95/14/0117

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36 impl;
EStG 1988 §36;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/20 94/15/0137 3 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den mit einem gerichtlichen Ausgleich verbundenen Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn des Schuldners iSd § 22 Abs 5 KStG 1966 bzw des § 11 Abs 3 GewStG ansehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X17

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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