RS Vwgh 1997/7/29 95/14/0117

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §217;
BAO §221a;
BAO §288;
EStG 1988 §39;
EStG 1988 §45;

Rechtssatz

Der Säumniszuschlag kommt dann nicht in Wegfall, wenn Einkommensteuer im Jahresbescheid mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt wird als die Einkommensteuer-Vorauszahlung. Ein Anwendungsfall des Wegfalles des Säumniszuschlages nach § 221a Abs 2 BAO in bezug auf Vorauszahlungen (Vorauszahlungs-Änderung "auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", dh auf Grund der BAO) liegt allerdings dann vor, wenn die Vorauszahlungen im Wege einer Berufungsentscheidung (§ 288 ff BAO) herabgesetzt werden oder der Vorauszahlungbescheid im Wege der Berufungsentscheidung aufgehoben wird. Die Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch die Berufungsentscheidung kann sohin im Wege des § 221a Abs 2 BAO zu Rechtsfolgen führen, die sich aus der Erlassung des Jahres-Einkommensteuerbescheides nicht ergeben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X09

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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