TE Vfgh Erkenntnis 2004/12/15 G107/03 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BundestheaterpensionsG §5 Abs2, Abs6, Abs7, Abs8
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Regelung des Bundestheaterpensionsgesetzes betreffend die Berechnung der Dienstzeit von Ballettmitgliedern für die Ermittlung der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Spruch

I. §5 Abs8 Bundestheater-Pensionsgesetz, idF BGBl. I 1998/123, war verfassungswidrig. römisch eins. §5 Abs8 Bundestheater-Pensionsgesetz, in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/123, war verfassungswidrig.

Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag des Obersten Gerichtshofes abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag des Obersten Gerichtshofes abgewiesen.

III. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Wien wird zurückgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Wien wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellt aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens gemäß Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 erster Satz B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof mögerömisch eins. 1. Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellt aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art140 Abs1 erster Satz B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"entscheiden, dass §5 Abs2 sowie 6 bis 8 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 verfassungswidrig war.""entscheiden, dass §5 Abs2 sowie 6 bis 8 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, verfassungswidrig war."

1.2. In dem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren geht es im Wesentlichen um Folgendes:

1.2.1. Die Erstklägerin und der Zweitkläger waren aufgrund von Bühnendienstverträgen mit dem Österreichischen Bundestheaterverband als Tänzerin bzw. als Tänzer beschäftigt. Beide wurden mit Ablauf des 31.8.1999 gemäß §2 Abs2 Bundestheaterpensionsgesetz (im Folgenden: BThPG), also wegen dauernder Dienstunfähigkeit, in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Die Erstklägerin war zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt, der Zweitkläger 43 Jahre. An beide gelangte ab l.9.1999 ein Ruhegenuss zur Auszahlung, der 62% der Ruhegenussermittlungsgrundlage (§5 Abs10 bis 16 BThPG, im Wesentlichen: der letzte monatlich gebührende volle Dienstbezug bis zu einem näher bestimmten Höchstausmaß) entspricht. Für den Zweitkläger wurde dieser Hundertsatz in der Folge rückwirkend mit 1.9.1999 auf 65% und gemäß (der Übergangsbestimmung des) §18a Abs1 Z4 BThPG, idFd. Art8 des PensionsreformG 2000, mit Wirkung vom 1.10.2000 auf 67% erhöht.

1.2.2. Die klagenden Parteien begehren in dem nunmehr beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren jeweils die Zahlung eines Ruhegenussrückstandes in näher bestimmter Höhe sowie die Feststellung, dass ihnen seit Behändigung der Klage ein Pensionsanspruch in Höhe von 80% (eventualiter von 71%) des letzten vollen Monatsgehalts zustehe.

Die Erstklägerin bringt vor, sie sei seit der Saison 1970/71 beim Österreichischen Bundestheaterverband als Tänzerin beschäftigt gewesen und habe ab 1.9.1973 ihre Tätigkeit auf Grund eines Bühnendienstvertrages ausgeübt. Unter Berücksichtigung angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten (aus einer Tätigkeit bei den Vereinigten Bühnen Graz) komme sie insgesamt auf eine Dienstzeit von 29 Jahren. Der Zweitkläger bringt vor, er sei seit 1.9.1972 auf Grund eines Bühnendienstvertrages beim Österreichischen Bundestheaterverband als Ballettmitglied beschäftigt gewesen und komme unter Berücksichtigung von Ruhegenussvordienstzeiten auf eine Dienstzeit von 28 Jahren.

Beide klagenden Parteien machen geltend, dass ihnen nach der bis 1998 geltenden Rechtslage, auf die sie viele Jahre lang vertraut hätten, ein Ruhegenuss von 80% der Ruhegenussermittlungsgrundlage zustehe. Die nunmehrige Fassung des BThPG, nach der ihnen ein erheblich niedrigerer Ruhegenuss ausgezahlt werde, sei verfassungswidrig, weil Ballettmitgliedern dadurch in unsachlicher Weise die Möglichkeit einer vollen Pension genommen werde. Ballettmitglieder hätten eine Sonderstellung, da sie auf Grund berufsbedingter körperlicher Abnützungserscheinungen nicht in der Lage seien, ihren Beruf - so wie andere Arbeitnehmer - bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auszuüben. Aus diesem Grund hätten die Kläger - gemäß §10 Abs2 BThPG - auch immer höhere Pensionsbeiträge geleistet. Mit der in ihrem Fall anzuwendenden Fassung des BThPG sei ihnen jedoch in unsachlicher Weise die Möglichkeit genommen worden, im Gegenzug auch früher die volle Pensionshöhe zu erreichen. Zwar erwecke das Gesetz den Anschein, der Sonderstellung der Ballettmitglieder Rechnung zu tragen, indem es bei Vorliegen von 28 Dienstjahren die im Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung nunmehr vorzunehmende Kürzung nur bis 71% der Pensionsbemessungsgrundlage zulasse. Allerdings zählten als Dienstzeit in diesem Zusammenhang nach §5 Abs8 BThPG nur Zeiten, in denen ein bestimmtes Quantum an Vorstellungen und Probendiensten erfüllt worden sei. Dabei seien die faktischen Gegebenheiten unberücksichtigt geblieben. Es sei nicht beachtet worden, dass es je nach Spielplan im Gutdünken des Arbeitgebers liege, ob ein Monat als iSd. §5 Abs8 BThPG zurückgelegt zu werten sei.

1.2.3. Die beklagte Partei in dem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren, die Bundestheater Holding GmbH, beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die anzuwendende Fassung des BThPG sei nicht verfassungswidrig. Sie bewirke keine Ungleichbehandlung der klagenden Parteien gegenüber den übrigen Bundestheaterbediensteten; vielmehr schaffe §5 Abs7 BThPG ein Privileg für Ballettmitglieder, das deren besonderer Situation ausreichend Rechnung trage. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei berücksichtigt worden.

Im Übrigen könne sich die Erstklägerin nur auf eine Dienstzeit von 26 Jahren berufen, weil die von ihr geltend gemachten Vordienstzeiten bei den Vereinigten Bühnen Graz nicht in den Rahmen des Bundesdienstes fielen. Diese Vordienstzeiten seien ihr nur für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden. Die Erstklägerin weise daher die für die Anwendung des §5 Abs7 BThPG geforderte Mindestdienstzeit von 336 Monaten nicht auf und komme daher von vornherein nicht in den Genuss dieser privilegierenden Bestimmung. Außerdem erfülle sie auch nicht die in §5 Abs8 BThPG normierten Voraussetzungen, weil sie die dafür erforderlichen Vorstellungen und Probendienste nicht absolviert habe.

Der Zweitkläger habe zwar die gemäß §5 Abs7 BThPG erforderliche Dienstzeit von 28 Jahren absolviert, erfülle aber nicht die Leistungsvoraussetzungen des §5 Abs8 BThPG.

1.2.4. Das Erstgericht hatte die Klagebegehren abgewiesen und dabei insbesondere die Auffassung vertreten, dass es zur Beurteilung der Verfassungskonformität der in Rede stehenden Bestimmungen nicht berechtigt sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und vertrat dabei insbesondere die Auffassung, dass gegen diese Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Es falle in den rechtspolitischen Gestaltungsraum des Gesetzgebers, einmal geschaffene Rechtspositionen auch zu Lasten der Betroffenen zu ändern. Die in Rede stehende Regelung diene der Entlastung des Bundeshaushalts und sei sachlich gerechtfertigt, zumal sie auf die Besonderheit des Berufsstandes der Ballettmitglieder, die ihren Beruf nicht so lange ausüben könnten wie andere Arbeitnehmer, ausreichend Bedacht nehme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien an den hier antragstellenden Obersten Gerichtshof, in der die Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne der Stattgebung ihrer Klagebegehren, hilfsweise die Aufhebung, begehrt wird.

2. Zu den vom Obersten Gerichtshof angefochtenen Bestimmungen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Regelungen des BThPG ist auf Folgendes hinzuweisen:

2.1. Mit ArtXX Z1 der - als Sammelgesetz erlassenen -

1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I 123, wurde das BThPG wie folgt geändert (die hier angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins 123, wurde das BThPG wie folgt geändert (die hier angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt an die Stelle der §§5 und 5a folgender §5 samt Überschrift:

Ruhegenußbemessungsgrundlage und

Ruhegenußermittlungsgrundlage

§5. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.

  1. (2)Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um

0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

  1. (3)Absatz 3,Eine Kürzung nach Abs2 findet nicht statt

1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder

3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

  1. (4)Absatz 4,Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs3 Z3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

  1. (5)Absatz 5,Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs3 Z3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs2 und 3 sowie 6 bis 9 neu zu bemessen.

  1. (6)Absatz 6,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

  1. (7)Absatz 7,Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage - abweichend von Abs6 - 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

  1. (8)Absatz 8,Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs7 zählt jeder Monat, in dem

1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat, sowie die spielfreie Zeit im Ausmaß von höchstens zwei Monaten pro Spieljahr.

  1. (9)Absatz 9,Abs7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs7 und 8 neu zu bemessen.

  1. (10)Absatz 10,Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs12 bis 16, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 66.385 S. Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach §15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs12 bis 16, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 66.385 Sitzung Der Betrag von 66.385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach §15 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.

  1. (11)Absatz 11,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der

1. für die nächste Vorrückung oder

2. für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

  1. (12)Absatz 12,War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100% des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5% des Durchschnittes der somit der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag der Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs10. Der erste Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs14 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs15 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Versetzung in den Ruhestand gestellt, so sind die Abs12 und 13 ab dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses, ansonsten ab dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten - langt der Antrag an einem Monatsersten ein, dann ab diesem - anzuwenden.

  1. (13)Absatz 13,Abs12 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug nach Abs10 und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs12 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage.

  1. (14)Absatz 14,Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Abs10 ist anzuwenden.

  1. (15)Absatz 15,Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs12 und 13 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.

  1. (16)Absatz 16,Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Z1 bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs1 mindestens zugrunde zu legen:

1. bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,

2. bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters der Bundestheater,

3. bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,

4. bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper."

Die wiedergegebene Bestimmung trat gemäß §22 Abs14 Z2 BThPG, idFd ArtXX Z22 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, - rückwirkend (die entsprechende Nummer des BGBl. I wurde am 14.8.1998 ausgegeben) - mit 1.1.1998 in Kraft. Die wiedergegebene Bestimmung trat gemäß §22 Abs14 Z2 BThPG, idFd ArtXX Z22 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, - rückwirkend (die entsprechende Nummer des Bundesgesetzblatt römisch eins wurde am 14.8.1998 ausgegeben) - mit 1.1.1998 in Kraft.

In der Folge wurden dann mit Art8 Z5 bis 8 des - als Sammelgesetz erlassenen - PensionsreformG 2001, BGBl. I 86, die Abs2 (erster Satz) und 3 sowie 7 und 8 des §5 BThPG, in der oben wiedergegebenen Fassung, geändert und die Abs4 und 5 leg. cit. aufgehoben; uzw. gemäß §22 Abs18 BThPG, idFd Art8 Z19 des PensionsreformG 2001, - rückwirkend (die entsprechende Nummer des BGBl. I wurde am 31.7.2001 ausgegeben) - mit 1.10.2000 - also noch vor dem ursprünglich vorgesehenen Endtermin (31.12.2002) für den zeitlichen Geltungsbereich des §5 BThPG, idF BGBl. I 1998/123. In der Folge wurden dann mit Art8 Z5 bis 8 des - als Sammelgesetz erlassenen - PensionsreformG 2001, BGBl. römisch eins 86, die Abs2 (erster Satz) und 3 sowie 7 und 8 des §5 BThPG, in der oben wiedergegebenen Fassung, geändert und die Abs4 und 5 leg. cit. aufgehoben; uzw. gemäß §22 Abs18 BThPG, idFd Art8 Z19 des PensionsreformG 2001, - rückwirkend (die entsprechende Nummer des BGBl. römisch eins wurde am 31.7.2001 ausgegeben) - mit 1.10.2000 - also noch vor dem ursprünglich vorgesehenen Endtermin (31.12.2002) für den zeitlichen Geltungsbereich des §5 BThPG, in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/123.

2.2. Die Kürzungsregelung des §5 Abs2 BThPG, in der oben wiedergegebenen hier maßgeblichen Fassung, und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Abs3 und 6 leg. cit. gehen auf die Änderung des BThPG mit Art6 Z2 des StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201, zurück. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung - mit 1.5.1996 - war für den Fall der vorzeitigen Ruhestandversetzung keine derartige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vorgesehen. 2.2. Die Kürzungsregelung des §5 Abs2 BThPG, in der oben wiedergegebenen hier maßgeblichen Fassung, und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Abs3 und 6 leg. cit. gehen auf die Änderung des BThPG mit Art6 Z2 des StrukturanpassungsG 1996, Bundesgesetzblatt 201, zurück. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung - mit 1.5.1996 - war für den Fall der vorzeitigen Ruhestandversetzung keine derartige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vorgesehen.

§5 BThPG, idF BGBl. 1996/201, enthielt jedoch noch keine den Abs7 und 8 des §5 BThPG in der oben wiedergegebenen, hier maßgeblichen, Fassung BGBl. I 1998/123 entsprechenden Bestimmungen. Solche Regelungen wurden vielmehr erst(mals) mit Art9 Z1 des 1. BudgetbegleitG 1997, BGBl. I 138, geschaffen. Die einschlägigen Abs4 bis 7 des §5a BThPG, idFd. 1. BudgetbegleitG 1997 (gemäß §22 Abs13 Z1 BThPG idFd. 1. BudgetbegleitG 1997 mit 1.1.1998 in Kraft getreten) lauteten wie folgt: §5 BThPG, in der Fassung BGBl. 1996/201, enthielt jedoch noch keine den Abs7 und 8 des §5 BThPG in der oben wiedergegebenen, hier maßgeblichen, Fassung BGBl. römisch eins 1998/123 entsprechenden Bestimmungen. Solche Regelungen wurden vielmehr erst(mals) mit Art9 Z1 des 1. BudgetbegleitG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 138, geschaffen. Die einschlägigen Abs4 bis 7 des §5a BThPG, idFd. 1. BudgetbegleitG 1997 (gemäß §22 Abs13 Z1 BThPG idFd. 1. BudgetbegleitG 1997 mit 1.1.1998 in Kraft getreten) lauteten wie folgt:

  1. "(4)Absatz 4,Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Abs2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.

  1. (5)Absatz 5,Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs4 und 6 zählt jeder Monat, in dem

1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat.

  1. (6)Absatz 6,Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

  1. (7)Absatz 7,Die Abs4 bis 6 sind nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs4 bis 6 neu zu bemessen."

2.3. Der die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand regelnde §2 BThPG lautet in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er

a) dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt, oder

b) dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, das 60. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat.

  1. (3)Absatz 3,Der Bundestheaterbedienstete ist von Amts wegen in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist, sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.

  1. (4)Absatz 4,Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlausverhältnis zugebrachte Zeit überhaupt nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei Berechnung der einjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende Dienstleistung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar vorherliegenden Krankenstandes erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende der zwischen den beiden Krankheitsperioden gelegenen Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung des einjährigen Krankenstandes die einzelnen Abschnitte der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst zusammenzurechnen.

  1. (5)Absatz 5,Der infolge Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterwerfen. Außerdem hat er jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme vom Dienstgeber genehmigen zu lassen.

  1. (6)Absatz 6,Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten Dienstposten wieder anzutreten.

  1. (7)Absatz 7,Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs5 und 6 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuß. Ebenso entfällt der Ruhegenuß während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuß ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt."

Diese Regelung wurde mit der 2. BThPG-Nov., BGBl. 1976/688, geschaffen.

2.4. Der die Berechnung des Ruhegenusses regelnde §6 BThPG lautet in der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Fassung wie folgt:

§6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§7) von 15 Jahren 50% der Ruhenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des §7 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 anrechenbare volle Dienstjahr als

  1. a)Litera a
    Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,
  2. b)Litera b
    sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des §7 Abs1 Z1 und 2 und Abs2 anrechenbare volle Dienstmonat als

  1. a)Litera a
    Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
  2. b)Litera b
    sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

  1. (2)Absatz 2,Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§7 Abs1 Z4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs1 Z1 litb oder Z2 litb.

  1. (3)Absatz 3,Der Ruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach §5 Abs1 und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten."

Auf Grund der Übergangsbestimmung des §18a Abs1 Z3 BThPG, in der hier maßgeblichen Fassung, ist der soeben wiedergegebene §6 BThPG auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhenuss nach dem BThPG aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ua. mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ruhegenuss abweichend von §6 Abs1 BThPG schon bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.

2.5. Hinzuweisen ist im vorliegenden Zusammenhang schließlich auch auf §10 BThPG betreffend den Pensionsbeitrag. Dieser lautet in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§5 Abs10), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.

  1. (2)Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt:

1. für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,

2. für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75% des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern §6a anzuwenden

ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.

  1. (3)Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

1. in den Fällen des Abs2 Z1 ...................... 3,26%,

2. in den Fällen des Abs2 Z2 .......................2,61%

des sich nach §5 Abs14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß §7 Abs4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.

  1. (4)Absatz 4,Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.

  1. (5)Absatz 5,Pensionsbeiträge, die gemäß §7 Abs3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des §7 Abs3.

  1. (6)Absatz 6,Der nach §29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit §17 Abs3 oder §19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten."

Diese hinsichtlich der Höhe des Pensionsbeitrages ua. zwischen Ballettmitgliedern und sonstigen Bundestheaterbediensteten differenzierende Regelung geht auf die 2. BThPG-Nov., BGBl. 1976/688, zurück. Damals betrug der Pensionsbeitrag für Ballettmitglieder 6,25%, für die sonstige Bundestheaterbediensteten 5%; gemäß dem - derzeit geltenden §10 BThPG (idF BGBl. I 2002/87) lautet die Relation: 15,69% zu 12,55%,. Diese hinsichtlich der Höhe des Pensionsbeitrages ua. zwischen Ballettmitgliedern und sonstigen Bundestheaterbediensteten differenzierende Regelung geht auf die 2. BThPG-Nov., BGBl. 1976/688, zurück. Damals betrug der Pensionsbeitrag für Ballettmitglieder 6,25%, für die sonstige Bundestheaterbediensteten 5%; gemäß dem - derzeit geltenden §10 BThPG in der Fassung BGBl. römisch eins 2002/87) lautet die Relation: 15,69% zu 12,55%,.

3.1. Das Oberlandesgericht Wien stellt aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens gemäß Art89 Abs2 und 3 B-VG iVm. Art140 Abs1 erster Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, 3.1. Das Oberlandesgericht Wien stellt aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens gemäß Art89 Abs2 und 3 B-VG in Verbindung mit Art140 Abs1 erster Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

"zu entscheiden, dass §5 Abs2 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 verfassungswidrig war, weiters dass §6 BThPG in der vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 86/2001, §6a BThPG in der vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, §7 BThPG in der seit 1. Oktober 2000 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und §8 BThPG in der vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 verfassungswidrig war bwz. ist." "zu entscheiden, dass §5 Abs2 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, verfassungswidrig war, weiters dass §6 BThPG in der vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, §6a BThPG in der vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, §7 BThPG in der seit 1. Oktober 2000 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, und §8 BThPG in der vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, verfassungswidrig war bwz. ist."

In dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Verfahren sei "ein nahezu gleicher Sachverhalt zu beurteilen" wie in dem unter Pkt. 1. dargestellten Verfahren, das beim Obersten Gerichtshof anhängig ist. In der Sache verweist das antragstellende Oberlandesgericht Wien auf die Bedenken, die der Oberste Gerichtshof in seinem unter Pkt. 1 genannten Gesetzesprüfungsantrag - freilich gegen §5 Abs2 sowie 6 bis 8 BThPG, idF BGBl. I 1998/123, die anderes betreffen als die hier angefochtenen Bestimmungen - vorbringt (vgl. dazu unten Pkt. II.1.1.). In dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Verfahren sei "ein nahezu gleicher Sachverhalt zu beurteilen" wie in dem unter Pkt. 1. dargestellten Verfahren, das beim Obersten Gerichtshof anhängig ist. In der Sache verweist das antragstellende Oberlandesgericht Wien auf die Bedenken, die der Oberste Gerichtshof in seinem unter Pkt. 1 genannten Gesetzesprüfungsantrag - freilich gegen §5 Abs2 sowie 6 bis 8 BThPG, in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/123, die anderes betreffen als die hier angefochtenen Bestimmungen - vorbringt vergleiche dazu unten Pkt. römisch zwei.1.1.).

3.2. Zu den vom Oberlandesgericht Wien beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bestimmungen ist auf Folgendes hinzuweisen:

§5 Abs2 BThPG erfuhr mit dem Bundesgesetz BGBl. I 2001/87 keine (Neu-)Regelung. §5 Abs2 BThPG erfuhr mit dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins 2001/87 keine (Neu-)Regelung.

§6 BThPG, idF BGBl. I 2001/86, regelt - so wie die oben unter Pkt. 2.4. wiedergegebene, gleich bezeichnete Bestimmung - allein die Berechnung des Ruhegenusses. §6 BThPG, in der Fassung BGBl. römisch eins 2001/86, regelt - so wie die oben unter Pkt. 2.4. wiedergegebene, gleich bezeichnete Bestimmung - allein die Berechnung des Ruhegenusses.

§6a BThPG, idF BGBl. I 2001/87, regelt die Nebengebührenzulage. §6a BThPG, in der Fassung BGBl. römisch eins 2001/87, regelt die Nebengebührenzulage.

§7 BThPG erfuhr mit dem Bundesgesetz BGBl. I 2001/86 keine (Neu-)Regelung. §7 BThPG erfuhr mit dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins 2001/86 keine (Neu-)Regelung.

§8 BThPG, idF BGBl. I 1989/123, regelt die Ruhegenussvordienstzeiten. §8 BThPG, in der Fassung BGBl. römisch eins 1989/123, regelt die Ruhegenussvordienstzeiten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Zum Antrag des Obersten Gerichtshofes

1.1.1 Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat der Oberste Gerichtshof, falls er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieses Gesetzes zu beantragen (vgl. auch Art140 Abs1 erster Satz B-VG). 1.1.1 Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat der Oberste Gerichtshof, falls er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieses Gesetzes zu beantragen vergleiche auch Art140 Abs1 erster Satz B-VG).

1.1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, hält er sich nicht für berechtigt, bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh. denkunmöglich - als eine Voraussetzung des vom antragstellenden Gericht zu fällenden Urteils in Betracht kommen kann (s. zB VfGH 7.10.2002

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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