RS Vwgh 1997/7/29 95/14/0117

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §39;
EStG 1988 §45;
EStG 1988 §46 Abs2;

Beachte

Siehe jedoch:89/14/0270 B 15. Januar 1991 RS 1; 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 1;

Rechtssatz

Erst aufgrund der bescheidmäßigen Festsetzung der Vorauszahlungen ergibt sich die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung, und zwar zur Entrichtung in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe. Im Veranlagungsbescheid werden zwar die festgesetzten Vorauszahlungen angerechnet und eine Fälligkeit für die Abschlußzahlung festgelegt (bzw durch eine Gutschrift ersetzt). Der Veranlagungsbescheid ändert aber nichts daran, daß aufgrund des Ergehens des Vorauszahlungsbescheides die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung eingetreten ist. Diese Verpflichtung fällt nicht durch die Erlassung des Veranlagungsbescheides nachträglich weg. Der Anspruch des Steuergläubigers auf die einzelnen Vorauszahlungsbeträge erlischt in der Regel erst durch die Entrichtung, die allerdings auch durch die Verrechnung mit einer allfälligen Gutschrift iSd § 46 Abs 2 EStG 1988 erfolgen kann (siehe jedoch E 7.6.1989, 88/13/0015, RS 1; B 15.1.1991, 89/14/0270, RS 1; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133, VwSlg 6854 F/1993, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X08

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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